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Das Bundestariftreuegesetz und das LTMG der Kommunen

Das Bundestariftreuegesetz gilt seit Mai 2026. Warum für Vergaben der Kommunen in Baden-Württemberg weiterhin das LTMG des Landes maßgeblich bleibt.

Seit dem 1. Mai 2026 gilt das Bundestariftreuegesetz. Es bindet Bundes- und bundesnahe Auftraggeber, nicht aber die Vergaben der Kommunen in Baden-Württemberg. Dort bleibt das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz maßgeblich. Für die kommunale Praxis bedeutet das Inkrafttreten des Bundesgesetzes deshalb vor allem eines, nämlich keinen Umstellungsbedarf.

1. Anlass

Das Bundestariftreuegesetz ist am 30. April 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 1. Mai 2026 als Artikelgesetz in Kraft getreten. Es verlangt von seinen Adressaten ein Tariftreueversprechen, also die Zusage, Beschäftigte bei der Auftragsausführung nach den einschlägigen tariflichen Bedingungen zu entlohnen. Der Anwendungsbereich umfasst öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen ab 50.000 Euro netto. Lieferaufträge bleiben außen vor.

Entscheidend ist, wen das Gesetz verpflichtet. Adressat sind Bundes- und bundesnahe Auftraggeber. Eine Gemeinde in Baden-Württemberg gehört im Regelfall nicht dazu. Mehrere Verwaltungen haben in den Wochen nach der Verkündung angefragt, ob sie ihre Vergabeunterlagen nun um ein Tariftreueversprechen ergänzen müssen. Die kurze Antwort lautet, dass sich für sie nichts ändert.

2. Rechtslage

Hier sind zwei Ebenen sauber zu trennen. Der Bund regelt mit dem Bundestariftreuegesetz die Tariftreue für seine eigenen und die bundesnahen Auftraggeber. Das Land Baden-Württemberg hat die Tariftreue für seine Stellen und für die Kommunen seit Jahren eigenständig geregelt. Diese landesrechtliche Grundlage ist das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz, kurz LTMG. Es gilt für das Land und für die Kommunen und verlangt bei der Auftragsvergabe eine Verpflichtungserklärung des Bieters.

Die beiden Regime unterscheiden sich an mehreren Stellen. Das LTMG greift bei Bau- und Dienstleistungen bereits ab einem Auftragswert von 20.000 Euro netto, das Bundesgesetz erst ab 50.000 Euro. Lieferleistungen sind in beiden Regimen ausgenommen. Das Bundesgesetz fordert ein Tariftreueversprechen, das Landesgesetz eine Verpflichtungserklärung. Wer beide Schwellen verwechselt, prüft die Tariftreue an der falschen Wertgrenze.

Ein Detail des LTMG erleichtert die Pflege erheblich. Das vergabespezifische Mindestentgelt ist seit der Novelle 2017 dauerhaft an den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz gekoppelt und entspricht ihm. Gemeint ist mit dem Mindestlohngesetz, kurz MiLoG, das Bundesgesetz, das die allgemeine Lohnuntergrenze festlegt. Konkret heißt das 13,90 Euro je Stunde ab dem 1. Januar 2026 und 14,60 Euro je Stunde ab dem 1. Januar 2027. Eine Kommune muss diesen Wert also nicht mehr gesondert nachhalten. Er bewegt sich mit dem Mindestlohn.

Einen Sonderfall gibt es. Wird eine kommunale Vergabe überwiegend mit Bundesmitteln finanziert, kann sie ausnahmsweise in den Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes fallen. Das ist der Mitfinanzierungs-Tatbestand und im kommunalen Alltag die Ausnahme. Im Regelfall ist die Kommune kein Adressat des Bundesgesetzes.

3. Bedeutung für die Kommune

Der wichtigste Punkt für Verwaltung und Mandatsträger ist eine Entwarnung. Wer die LTMG-Verpflichtungserklärung bisher korrekt in seine Bau- und Dienstleistungsvergaben eingebunden hat, kann genau so weiterarbeiten. Es gibt kein neues Formular, keine neue Schwelle und keine neue Erklärung wegen des Bundesgesetzes. Die mediale Aufmerksamkeit für die Bundes-Reform legt einen Handlungsbedarf nahe, den es auf kommunaler Ebene in Baden-Württemberg nicht gibt.

Man könnte einwenden, dass es sicherer sei, das strengere oder neuere Gesetz vorsorglich anzuwenden. Dieser Schluss führt in die Irre. Denn das Bundestariftreuegesetz verlangt ein anderes Instrument an einer anderen Wertgrenze als das LTMG. Wer das Bundesinstrument auf eine Vergabe legt, für die das Landesrecht gilt, schafft sich zusätzlichen Aufwand und ein angreifbares Verfahren, ohne einen rechtlichen Gewinn. Die saubere Zuordnung schützt besser als die vorsorgliche Übererfüllung.

Bei der überwiegend bundesfinanzierten Vergabe lohnt ein zweiter Blick. Trägt der Bund den Hauptteil der Kosten, ist im Einzelfall zu klären, ob das Vorhaben doch unter das Bundesgesetz fällt. Diese Prüfung gehört an den Anfang der Maßnahme, nicht in die Schlussphase der Ausschreibung.

4. Handlungsspielraum

Vier Punkte halten die Vergabepraxis auf dem aktuellen Stand. Erstens gehört die LTMG-Verpflichtungserklärung bei jedem Bau- und Dienstleistungsauftrag ab 20.000 Euro netto in die Vergabeunterlagen, am besten mit der jeweils aktuellen Mustererklärung der Servicestelle LTMG beim Regierungspräsidium Stuttgart. Zweitens zählt die richtige Schwelle, also die 20.000 Euro des LTMG und nicht die 50.000 Euro des Bundesgesetzes. Lieferaufträge bleiben in beiden Regimen außen vor.

Drittens hält sich das Mindestentgelt über die Kopplung an den Mindestlohn von selbst aktuell, von 13,90 Euro ab 2026 auf 14,60 Euro ab 2027. Ein interner Vermerk mit diesem Mechanismus erspart die jährliche Suche nach dem gültigen Wert. Viertens hilft bei Zweifeln der direkte Weg zur Servicestelle LTMG, die Mustererklärungen und repräsentative Tarifverträge bereitstellt. Schweizer & Partner ordnet auf Wunsch die beiden Rechtsebenen für die konkrete Vergabe ein und prüft den Mitfinanzierungs-Tatbestand bei bundesfinanzierten Vorhaben.

Zusammenfassung

Das Bundestariftreuegesetz bindet seit Mai 2026 Bundes- und bundesnahe Auftraggeber. Für Vergaben der Kommunen in Baden-Württemberg bleibt das LTMG maßgeblich, mit Verpflichtungserklärung ab 20.000 Euro und an den Mindestlohn gekoppeltem Mindestentgelt. Kein Umstellungsbedarf.

Quellen