Leistungen
Drei Felder, ein Ansprechpartner
Von der Darstellung einer Investition über die Förderung bis zur Vergabe. Wir begleiten Ihr Vorhaben durch die ganze Kette.
01 · Investition
Investitionen darstellen und finanzieren
Über ein Investitionsvorhaben entscheidet am Ende die Vorlage. Der Kämmerer muss die Bau- und Folgekosten samt wirtschaftlichem Nutzen so aufbereiten, dass der Gemeinderat in einer Sitzung beschließen kann und die Rechtsaufsicht die Genehmigung nicht zurückstellt. Wir gliedern die Kosten nach DIN 276, rechnen die Folgekosten über den gesamten Lebenszyklus und stellen jede Variante vergleichbar dar.
Die zweite Ebene jeder Finanzierung
Eine Finanzierung hat zwei Gesichter. Im Finanzhaushalt zählt der Kreditrahmen, im Ergebnishaushalt die Dauerlast aus Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen. Miet- und ÖPP-Modelle schonen oft den Kreditrahmen, lösen den Ausgleichsdruck nach § 80 der Gemeindeordnung aber nicht auf. Wer nur auf die vermiedene Investitionsspitze schaut, übersieht die laufende Belastung. Wir zeigen beide Ebenen nebeneinander, damit der Rat eine ehrliche Entscheidungsgrundlage hat. Wie eine solche Rechnung im Detail aussieht, zeigt unser anonymisiertes Praxisbeispiel zur Wirtschaftlichkeit eines Grundstückserwerbs.
Die einzelnen Leistungsbausteine
Beschlussreife VorlageRat und Rechtsaufsicht entscheiden auf vollständiger Grundlage. Nachforderungen entfallen.
- Kostengliederung nach DIN 276, vom Grundstück bis zur Ausstattung
- Folgekostenrechnung über den gesamten Lebenszyklus
- Wirtschaftlichkeitsvergleich für jede Planungsvariante
Doppik-WirtschaftlichkeitDie Tragfähigkeit entscheidet sich im Ergebnishaushalt, über die Jahre der Abschreibung.
- Finanz- und Ergebnishaushalt nach § 87 GemO BW gegenübergestellt
- Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen über die Nutzungsdauer
- Vergleich von Eigenbau, Miete und Leasing
Folgekosten-StresstestKritische Haushaltsjahre treten früh zutage, noch vor dem Ratsbeschluss.
- Bewirtschaftungs- und Unterhaltskosten über mehrere Jahre
- Belastungsprofil mit Zins- und Kostenszenarien
- Darstellung vorhandener Entlastungsspielräume
02 · Förderung
Fördermittel sichern, bevor das Antragsfenster schließt
Für fast jedes Vorhaben gibt es Fördermittel. Es kommt darauf an, das richtige Programm zu finden, fristgerecht zu beantragen und sauber abzurechnen. Unsere eigene Förderdatenbank für den kommunalen Hochbau hält uns auf dem aktuellen Stand und zeigt, was zu Ihrem Projekt passt und sich kombinieren lässt.
Ein Förderantrag mit Formfehler wird abgelehnt. Das Geld ist dann für diese Runde verloren. Deshalb steht bei uns die formale Prüfung vor der Einreichung. Nach der Bewilligung begleiten wir den Mittelabruf bis zur Auszahlung der letzten Rate.
Die einzelnen Leistungsbausteine
Förder-CheckWir klären früh, welche Programme passen, bevor Planungsaufwand in die falsche Richtung fließt.
- Abgleich mit unserer Förderdatenbank für den kommunalen Hochbau in Baden-Württemberg
- Treffer nach Gebäudetyp, Frist, Quote und Höchstbetrag
- Erste Einschätzung zur Kombinierbarkeit
Förder-StackingMehrere Programme lassen sich kombinieren, solange kein Doppelförderungsverbot entgegensteht.
- Kumulierungsprüfung am Wortlaut der Richtlinie
- Matrix kombinierbarer Programme für Ihr Vorhaben
- Hebel nach Nr. 4.2 LuKIFG (landesrechtliche Kombinationsverbote)
Vollständige AntragstellungEin fristgerechter, formvollständiger Antrag nimmt den häufigsten Ablehnungsgründen die Grundlage.
- Kompletter Antrag einschließlich aller Anlagen
- Vollständigkeitsprüfung vor der Einreichung
- Begleitung bis zum Bewilligungsbescheid
Mittelabruf und VerwendungsnachweisDie Fördermittel fließen bis zur letzten Rate. Der Verwendungsnachweis hält der Prüfung stand.
- Mittelabrufe abgestimmt auf den Baufortschritt
- Belegführung nach den Programmvorgaben
- Begleitung bei Rückfragen der Bewilligungsstelle
LuKIFG-AnzeigeverfahrenDen gemeindescharfen Budgetanteil schöpfen wir aus und halten das Anzeigeverfahren fristgerecht ein.
- Budgetermittlung nach den amtlichen Verteilungsschlüsseln
- Begleitung des Anzeigeverfahrens, das kein klassisches Antragsverfahren ist
- Verzahnung mit dem Kumulierungshebel nach Nr. 4.2 LuKIFG
03 · Vergabe
Rechtssicher vergeben im Reform-Umbruch
Das Vergaberecht ist gerade in Bewegung. Das Vergabebeschleunigungsgesetz eröffnet 2026 neue Spielräume, etwa höhere Wertgrenzen für die Direktvergabe. Das hilft den Kommunen, birgt aber auch neue Fehlerquellen. Wer die neuen Wertgrenzen falsch anwendet, riskiert eine Rüge und ein Nachprüfungsverfahren.
Wir führen Ihre Ausschreibung durch das passende Verfahren, von der Leistungsbeschreibung über die Angebotswertung bis zum Zuschlag. Die Vergabeakte entsteht währenddessen, Schritt für Schritt mit dem Verfahren. So hält die Vergabe auch einer späteren Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt stand.
Die einzelnen Leistungsbausteine
Verfahrenswahl und WertgrenzenDie Verfahrenswahl steht am Anfang. Sie verhindert den folgenreichsten Vergabefehler.
- Schätzung des Auftragswertes nach anerkannten Methoden
- Einordnung an den EU-Schwellenwerten für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen
- Prüfung der befristeten Unterschwellenwertgrenzen in BW (bis 01.10.2027)
Vollständige AusschreibungsdurchführungWir führen die Ausschreibung von der Leistungsbeschreibung bis zum Zuschlag aus einer Hand.
- Leistungsbeschreibung und vollständige Vergabeunterlagen
- Bekanntmachung, Fristen und Bieterkommunikation
- Angebotswertung und Zuschlagsentscheidung
Vergabeakte (RPA-fest)Die Akte entsteht laufend und hält der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt stand.
- Laufender Aufbau von Vergabeakte und Vergabevermerk
- Schutz sensibler Inhalte nach den Grundsätzen des BVerwG (17.12.2025, Az. 10 C 5.24)
- Übergabefertige Akte für das Rechnungsprüfungsamt
Losaufteilung und TariftreueEine Aufteilung in Lose ist der Regelfall. Die Gesamtvergabe bleibt begründungspflichtig.
- Abwägung von Losaufteilung und Gesamtvergabe mit Begründung
- Umsetzung von LTMG Baden-Württemberg und Bundestariftreuegesetz
- Prüfungsfeste Dokumentation der Entscheidung
VergBeschlG-VorbereitungDas neue Vergaberecht gilt ab 01.07.2026. Wir bereiten die Übergangsphase vor.
- Überblick über die Neuerungen des VergBeschlG ab 01.07.2026
- Beschleunigte Nachprüfung nach § 97a GWB (neu)
- Interkommunale Sammel- und Rahmenvergaben
Neue Wege, gemeinsam gehen
Finanzierung über den Kredit hinaus
Manche Finanzierungswege sind noch jung. Kommunen, die ihre Investitionen bündeln, erreichen Kapital, das einer einzelnen Gemeinde verschlossen bleibt. Andere gewinnen private Partner, ohne die Kontrolle aus der Hand zu geben. Welcher Weg zu Ihrer Lage passt, finden wir gemeinsam heraus und sichern jeden Schritt mit der Rechtsaufsicht ab.
Die einzelnen Leistungsbausteine
Finanzierungsmodell-BeratungWir ordnen Finanzierungswege jenseits des Kommunalkredits haushaltsrechtlich ein.
- Sieben Vertragsmodelle kommunalrechtlich bewertet
- Erbbaurecht und Eigenbetrieb als Alternativen
- Einordnung zur Kreditähnlichkeit und Genehmigungspflicht
InvestitionsbündelungMehrere Vorhaben lassen sich zu einem Portfolio bündeln. Das schont das Eigenkapital der Gemeinde.
- Portfolio-Struktur mit Erbbaurecht und Rückmiete
- Interkommunale Kooperation nach dem GKZ Baden-Württemberg
- Sondierung über eine geprüfte Kapitalgeber-Datenbank
Häufige Fragen
Fragen aus der Kämmerei
Diese Fragen erreichen uns regelmäßig. Die Antworten sind knapp gehalten, die ausführliche Herleitung samt Fundstellen steht jeweils im verlinkten Beitrag.
Darf eine Gemeinde ihr LuKIFG-Budget mit anderen Förderungen kombinieren?
Ja. Die Verwaltungsvorschrift nimmt die Doppelförderungsverbote des Landes für diese Mittel ausdrücklich zurück. LuKIFG-Mittel dürfen den Eigenanteil anderer Landesprogramme ersetzen, bis hin zur Vollfinanzierung einer Maßnahme. Bei Programmen des Bundes und der EU gelten deren eigene Kumulierungsregeln weiter, und der Ergebnishaushalt bleibt die Grenze.
Holt ein Investorenmodell die Investition aus der kommunalen Verschuldung?
Nein. § 87 der Gemeindeordnung behandelt Miete, Leasing und Investorenmodelle meist als kreditähnliches Geschäft mit Genehmigungspflicht. Die Miete belastet dabei den Ergebnishaushalt dauerhaft. Die Last verschiebt sich, ohne zu verschwinden.
Ab welchem Auftragswert gilt für kommunale Liefer- und Dienstleistungen EU-Vergaberecht?
Seit Januar 2026 bei 216.000 Euro netto, zuvor lag die Schwelle bei 221.000 Euro. Knapp kalkulierte Verfahren kippen dadurch früher ins europaweite Recht. Die kommunalen Wertgrenzen des Landes bleiben davon unberührt.
Gilt für kommunale Vergaben in Baden-Württemberg das Bundestariftreuegesetz oder das LTMG?
Das LTMG des Landes bleibt maßgeblich, mit Verpflichtungserklärung ab 20.000 Euro und einem an den Mindestlohn gekoppelten Mindestentgelt. Das Bundestariftreuegesetz bindet seit Mai 2026 Bundes- und bundesnahe Auftraggeber. Für die Kommunen entsteht daraus kein Umstellungsbedarf.
Was ändert das Vergabebeschleunigungsgesetz ab dem 1. Juli 2026 für Kommunen?
Es ändert das EU-weite Vergaberecht. Die kommunalen Wertgrenzen in Baden-Württemberg bleiben unverändert. Handlungsbedarf entsteht vor allem bei europaweiten Verfahren und bei zwei neuen administrativen Schwellen.
Wie werden Planungsleistungen für die EU-Schwelle geschätzt?
Seit August 2023 zählen alle Planungsleistungen eines Bauvorhabens zusammen. Bei kommunalem Hochbau wird die Schwelle dadurch spürbar früher erreicht. Eine vorhabenbezogene Gesamtschätzung zu Beginn und die dokumentierte 80/20-Regel sichern die Verfahrenswahl ab.
Bis wann läuft die Antragsfrist für die Städtebauförderung 2027?
Bis zum 2. November 2026, und ausschließlich digital. Ohne Konto bei Mein Unternehmenskonto läuft kein Antrag. Die Kontoeinrichtung ist deshalb der zeitkritische erste Schritt.
Lässt sich der Ausgleichstock noch auf Papier beantragen?
Ab dem Antragsjahr 2026 nicht mehr, der Antrag läuft ausschließlich digital. Die Frist endet am 1. Februar des Jahres, in dem die Maßnahme beginnen soll. Die Hilfe bemisst sich nach dem Eigenanteil, der nach Abzug der Fachzuschüsse verbleibt, weshalb ausgeschöpfte Fachförderungen den Antrag stärken.
Bleibt die kommunale Wärmeplanung nach dem neuen Heizungsgesetz Pflicht?
Ja, bis Mitte 2028. Das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt die 65-Prozent-Vorgabe durch eine freie Technikwahl mit steigenden Klimaanteilen ab 2029. Die Wärmeplanung verliert dadurch ihre Auslöserfunktion, die Pflicht selbst bleibt bestehen.
Entlastet die neue Veranlassungskonnexität den Gemeindehaushalt unmittelbar?
Nicht im laufenden Jahr. Für Bundesgesetze, die ab dem 1. September 2026 beschlossen werden, trägt der Bund 80 Prozent der Mehrkosten, sobald diese bei Ländern und Kommunen zusammen 200 Millionen Euro im Jahr übersteigen. Die Entlastung wirkt über sinkende Eigenanteile an bundesveranlassten Sozialleistungen, etwa bei Eingliederungshilfe und Jugendhilfe. Der kommunale Finanzausgleich des Landes bleibt unberührt. Ein spürbarer Effekt ist frühestens im Haushaltsjahr 2027 zu erwarten.
Wie hoch ist der kommunale Investitionsrückstand in Deutschland?
Das KfW-Kommunalpanel 2026 weist 231,2 Milliarden Euro aus, mit Schulen und Straßen als größten Posten. Für die einzelne Gemeinde entscheidet allerdings das Haushaltsrecht darüber, welche Vorhaben finanzierbar sind und in welcher Reihenfolge sie an die Reihe kommen.
Gilt die neue KfW-Regelung zum Vorhabenbeginn auch für unsere Gemeinde?
Für eine Gemeinde, die selbst baut, ändert sich nichts. Die Kämmerei bringt den Zuschussantrag weiterhin vor dem ersten Ausführungsvertrag auf den Weg und wartet die Zusage ab. Anders liegt der Fall bei der kommunalen Wohnbaugesellschaft. Für sie greift die Erleichterung, sofern ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit der Hausbank vor dem Vertragsschluss stattfand.
Ändert der EU-Vorschlag für eine Vergabeverordnung schon jetzt etwas an kommunalen Vergaben?
Ändern muss eine Kommune jetzt nichts. Laufende und für 2027 geplante Verfahren folgen dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung des Vergabebeschleunigungsgesetzes, unterhalb der Schwelle dem Landesrecht. Nach Artikel 149 wird die Verordnung erst zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten angewendet, bei einer Einigung Ende 2027 also nicht vor 2030. Für Kommunen in Baden-Württemberg ändert sich vorerst nichts, die Schwellenwerte bleiben und das Landesrecht darunter ebenfalls.
Muss eine Gemeinde in Baden-Württemberg ihre Vergabepraxis wegen der neuen UVgO schon umstellen?
Bis zur Anpassung des Landesrechts, spätestens zum 30. Juni 2027, ändert sich für die Vergabestelle nichts. Die Wertgrenzen der VergabeVwV und die interne Dienstanweisung, die den Ablauf im Rathaus regelt, gelten weiter, laufende Verfahren folgen dem heutigen Recht. Nach der Bund-Länder-Fassung entscheidet das Land, was davon für die Kommunen gilt. Wer seine Dokumentation heute schon entlang der Liste aus § 5 führt, muss 2027 nichts umstellen.
Ist eine schuldenfreie Gemeinde automatisch ein ausgeglichener Haushalt?
Schuldenfrei ist eine Gemeinde, wenn Kernhaushalt und Eigenbetriebe keine Kredite, Kassenkredite und Wertpapierschulden mehr tragen, so zählt es das Statistische Landesamt. Ausgeglichen ist ein Haushalt nach § 80 der Gemeindeordnung, wenn die ordentlichen Erträge die ordentlichen Aufwendungen decken, zu denen die Abschreibungen auf Gebäude und Straßen gehören. Eine Gemeinde kann schuldenfrei sein und den Ausgleich dennoch verfehlen.
Wann kann eine Gemeinde Mittel aus dem Kommunalpaket des Landes im Haushaltsplan veranschlagen?
Kämmereien rechnen die Zuweisungen aus dem Finanzausgleich mit den Orientierungsdaten, die Finanz- und Innenministerium bisher gemeinsam herausgegeben haben. Mittel des Landes, die pauschal über den Finanzausgleich fließen, kann die Kämmerei veranschlagen, sobald die Orientierungsdaten sie in den Kopfbeträgen abbilden. Solange Summe und Verteilweg der kommunalen Konjunkturkomponente nicht feststehen, spricht viel dafür, sie im Entwurf weder als eigene Position noch als Zuschlag auf die Schlüsselzuweisungen anzusetzen. Bei Förderprogrammen hängt jeder Ansatz an Antrag und Bewilligung des einzelnen Vorhabens.
Sprechen Sie uns an.
In allen drei Feldern begleiten Sie dieselben Ansprechpartner. Das hält die Verantwortung an einer Stelle und schafft Vertrauen, das einen Beschluss trägt.
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