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Das Vergabebeschleunigungsgesetz und die Kommunen in Baden-Württemberg

Ab 1. Juli 2026 ändert das Vergabebeschleunigungsgesetz das EU-weite Vergaberecht. Was Kommunen in Baden-Württemberg prüfen sollten und was bleibt.

Am 1. Juli 2026 tritt das Vergabebeschleunigungsgesetz des Bundes in Kraft. Es vereinfacht das EU-weite Vergaberecht oberhalb der Schwellenwerte. Für die meisten kommunalen Beschaffungen unterhalb dieser Grenze bleibt alles beim Alten. Wo eine Gemeinde europaweit ausschreibt, lohnt vor dem Stichtag ein Blick in die eigenen Vorlagen.

1. Anlass

Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge ist am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft. Der Bund will damit Vergabeverfahren straffen, die wegen ihrer Dauer und ihrer Formstrenge seit Jahren in der Kritik standen.

Wichtig für die Einordnung ist die Ebene. Das neue Gesetz ist Bundesrecht. Es ändert das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Vergabeverordnung, also das Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte. Das betrifft Kommunen erst bei europaweiten Verfahren, etwa bei größeren Hochbauvorhaben oder umfangreichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Die häufigen kleineren Beschaffungen einer Gemeinde laufen weiter unterhalb dieser Schwelle.

Diese Unterscheidung verhindert einen verbreiteten Kurzschluss. Wer hört, dass ab Juli die Vergabe beschleunigt wird, denkt schnell an die alltäglichen Aufträge im Rathaus. Genau diese sind aber nicht gemeint. Wer die Ebenen vermischt, wendet am Ende neues Bundesrecht auf ein Verfahren an, für das weiterhin das Landesrecht maßgeblich ist.

2. Rechtslage

Ein Schwellenwert ist der Auftragswert, ab dem das europaweite Vergaberecht greift. Unterhalb davon gilt das Landesrecht mit den kommunalen Wertgrenzen, oberhalb das Recht des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Genau hier setzt die Reform an.

Die Leistungsbeschreibung muss künftig nur noch eindeutig sein. Das frühere Merkmal „erschöpfend” entfällt in § 121 GWB. In der Praxis bedeutet das einen geringeren Vorlauf, weil die Verwaltung nicht mehr jede denkbare Eventualität vorab abbilden muss, solange die Beschreibung den Gegenstand klar erkennen lässt.

Auch die Eignungsprüfung wird einfacher. Sie klärt vorab, ob ein Bieter den Auftrag fachlich und wirtschaftlich erfüllen kann. Nach den geänderten Vorgaben in § 122 GWB und § 48 VgV wird die Eigenerklärung zur Regel. Vollnachweise verlangt der Auftraggeber erst von den aussichtsreichen Bietern. Statt einer Abschrift genügt oft eine Verlinkung auf das jeweilige Register. Das verschiebt Aufwand vom Anfang des Verfahrens an dessen Ende, wo nur noch wenige Angebote im Rennen sind. Nebenangebote lassen sich nach § 35 VgV ohne gesonderte Begründung zulassen. Für Planungsleistungen kleinerer und junger Büros schafft § 75 VgV erleichterten Zugang.

Verändert wird auch die Nachprüfung, also das Verfahren, mit dem ein unterlegener Bieter eine Vergabe vor der Vergabekammer angreift. Die Kammer soll künftig innerhalb von fünf Wochen entscheiden, und eine sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung mehr. Bislang konnte ein solcher Schritt eine Vergabe über Monate aufhalten. Genau diese eine Neuerung steht allerdings unter einem Vorbehalt. Ausgelöst durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf prüft das Bundesverfassungsgericht in einem laufenden Verfahren, ob die Regelung Bestand hat. Wie das ausgeht, ist offen. Bis zur Entscheidung sollte sich eine Kommune nicht allein auf die beschleunigte Nachprüfung verlassen.

Hinzu kommen zwei administrative Schwellen, die kalendarisch ab dem 1. Juli 2026 gelten. Die Abfrage des Wettbewerbsregisters wird erst ab einem Auftragswert von 50.000 Euro nötig, vorher lag die Grenze bei 30.000 Euro. Auch die Meldung an die Vergabestatistik beginnt erst ab 50.000 Euro statt bisher ab 25.000 Euro. Welches Recht für ein konkretes Verfahren gilt, richtet sich nach dem Verfahrensbeginn. Verfahren, die bis zum 30. Juni 2026 begonnen haben, laufen nach altem Recht zu Ende.

3. Bedeutung für die Kommune

Der wichtigste Punkt für die Verwaltung ist eine Entwarnung. Die kommunalen Wertgrenzen in Baden-Württemberg ändern sich zum 1. Juli 2026 nicht. Sie gelten seit dem 1. Januar 2025 und sind bis zum 1. Oktober 2027 befristet. Eine Wertgrenze ist der Auftragswert, bis zu dem ein vereinfachtes Verfahren oder eine Direktvergabe ohne förmliche Ausschreibung zulässig bleibt. Im Bau liegt die Grenze für den Direktauftrag bei 100.000 Euro, die freihändige Vergabe reicht bis 216.000 Euro und die beschränkte Ausschreibung bis 1.000.000 Euro. Bei Liefer- und Dienstleistungen gilt für den Direktauftrag ebenfalls 100.000 Euro, Verhandlungs- und beschränkte Vergabe sind bis unter 216.000 Euro möglich. Der EU-Schwellenwert für subzentrale Liefer- und Dienstleistungsaufträge liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 216.000 Euro.

Daraus folgt eine klare Arbeitsteilung. Für das Tagesgeschäft unterhalb der Schwelle muss niemand die Dienstanweisung umstellen. Erst wo eine Gemeinde europaweit ausschreibt, kommt das neue Bundesrecht zum Tragen. Dort wirkt die Reform in die Vergabeunterlagen hinein, weil sich Leistungsbeschreibung und Eignungsprüfung verändern. Mit der schnelleren Nachprüfung wird ein Verfahren für die Kommune planbarer. Sicher ist diese Beschleunigung jedoch noch nicht, solange das Verfahren in Karlsruhe läuft.

Wie stark die Reform spürbar wird, hängt von der Größe der Kommune ab. Eine kleine Gemeinde, die selten europaweit ausschreibt, bemerkt vor allem die beiden neuen administrativen Schwellen. Eine größere Kommune mit regelmäßigen oberschwelligen Vorhaben profitiert dagegen unmittelbar von der schlankeren Leistungsbeschreibung und der vorgezogenen Eigenerklärung. Für beide gilt, dass der Übergang am Verfahrensbeginn entschieden wird. Wer ein Verfahren kurz vor dem Stichtag einleitet, sollte bewusst entscheiden, ob es noch unter altem oder schon unter neuem Recht laufen soll.

4. Handlungsspielraum

Vor dem Stichtag lohnt sich ein kurzer Abgleich der eigenen Unterlagen. Eine interne Beschaffungs-Dienstanweisung wird wegen der Wertgrenzen nicht geändert. Sie sollte aber daraufhin geprüft werden, ob sie noch den alten EU-Schwellenwert von 221.000 Euro führt statt der seit Januar geltenden 216.000 Euro.

Bei oberschwelligen Verfahren empfiehlt sich eine Anpassung der Muster für die Vergabeunterlagen, also der neuen Eignungslogik mit Eigenerklärung und der auf „eindeutig” verschlankten Leistungsbeschreibung. Die internen Schwellen für die Abfrage des Wettbewerbsregisters und für die Statistikmeldung lassen sich auf 50.000 Euro aktualisieren. Und für jedes laufende Verfahren gilt, den Stichtag am Verfahrensbeginn festzumachen, damit altes und neues Recht sauber getrennt bleiben. Schweizer & Partner begleitet Kommunen bei der Durchsicht der Vergabeunterlagen und der Einordnung der neuen Regeln.

Zusammenfassung

Das Vergabebeschleunigungsgesetz des Bundes ändert ab dem 1. Juli 2026 das EU-weite Vergaberecht. Die kommunalen Wertgrenzen in Baden-Württemberg bleiben unverändert. Handlungsbedarf entsteht vor allem bei europaweiten Verfahren und bei zwei neuen administrativen Schwellen.

Quellen