Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Beratungsbedingungen von Schweizer & Partner, Version 1.3, Stand 14. Oktober 2026
Diese Bedingungen gelten für Verträge mit Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden, kommunalen Unternehmen und anderen Unternehmen. Für jeden Vertrag gilt die Fassung, auf die das Angebot verweist; sie liegt dem Angebot als PDF bei.
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Frühere Fassungen als PDF: Version 1.0 vom 2. Oktober 2026, Version 1.1 vom 3. Oktober 2026, Version 1.2 vom 3. Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vorrang
(1)Diese Beratungsbedingungen gelten für Verträge der be.invest GmbH, Stuttgarter Straße 23, 75179 Pforzheim, Amtsgericht Mannheim HRB 742542, über Leistungen ihrer kommunalen Beratungssparte Schweizer & Partner. In diesen Bedingungen steht „Schweizer & Partner“ für die be.invest GmbH als Vertragspartei.
(2)Vertragspartner sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, vor allem Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände, außerdem öffentlich-rechtliche Sondervermögen, kommunale Unternehmen und andere Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (im Folgenden „Auftraggeber“). Verträge mit Verbrauchern schließt Schweizer & Partner nicht.
(3)Maßgeblich ist die Fassung, auf die das Angebot verweist. Vereinbarungen im Angebot oder im Auftrag gehen diesen Bedingungen vor.
(4)Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit Schweizer & Partner ihnen in Textform zustimmt. In förmlichen Vergabeverfahren gelten die Vertragsbedingungen der Vergabeunterlagen; diese Beratungsbedingungen gelten dort nur, soweit die Vergabeunterlagen es zulassen.
§ 2 Leistungen
(1)Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot.
(2)Schweizer & Partner berät nach dem fachlichen Stand und nach dem Stand der Förderprogramme zu dem Stichtag, den das Angebot nennt. Erfährt Schweizer & Partner während des Auftrags, dass sich Programme, Fristen oder Fördersätze ändern, weist Schweizer & Partner den Auftraggeber darauf hin und passt die Empfehlungen auf dessen Wunsch an. Nach Abschluss der Leistungen verfolgt Schweizer & Partner solche Änderungen nur, wenn das Angebot es vorsieht.
(3)Schweizer & Partner kann Partner und Unterauftragnehmer einsetzen und verpflichtet sie zur Verschwiegenheit nach § 11 Abs. 3. Für deren Leistungen bleibt Schweizer & Partner dem Auftraggeber verantwortlich.
§ 3 Kein geschuldeter Erfolg
(1)Schweizer & Partner schuldet die vereinbarte Beratung. Einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg schuldet Schweizer & Partner nicht, insbesondere weder die Bewilligung von Fördermitteln noch eine bestimmte Förderhöhe. Darüber entscheiden die zuständigen Stellen.
(2)Rechenbeispiele, Vergleichswerte und Schätzungen in Angeboten und Auswertungen dienen der Einordnung. Eine Zusage enthalten sie nicht.
(3)Schriftliche Auswertungen fassen die Beratung zusammen. Ein Gutachten liegt nur vor, wenn das Angebot es ausdrücklich so bestimmt.
§ 4 Rechtliche, steuerliche und technische Fragen
(1)Förderrichtlinien und die Kombinierbarkeit von Förderprogrammen prüft Schweizer & Partner im Rahmen der Fördermittelberatung, wie es § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erlaubt. Weitere Rechtsberatung erbringt Schweizer & Partner nicht, insbesondere nicht im Vergabe-, Bau-, Haushalts- und Kommunalrecht außerhalb der Förderung und nicht in Auseinandersetzungen mit Fördergebern. Steuerberatung gehört ebenfalls nicht zu den Leistungen.
(2)Berührt die Beratung Rechtsfragen außerhalb von Absatz 1 oder steuerliche Fragen, weist Schweizer & Partner darauf hin und empfiehlt, eine Kanzlei oder eine Steuerberatung hinzuzuziehen. Dasselbe gilt, wenn die eigene Fachkenntnis für eine Frage nach Absatz 1 nicht ausreicht.
(3)Hinweise von Schweizer & Partner zu Planung, Kosten und Technik ersetzen keine Planungs-, Prüf- oder Überwachungsleistung. Die Verantwortung für Planung und Kostenermittlung bleibt bei den beauftragten Planern.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
(1)Der Auftraggeber stellt die für die Beratung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte rechtzeitig und vollständig bereit und benennt eine Ansprechperson. Für die Richtigkeit seiner Angaben ist er verantwortlich; Schweizer & Partner prüft sie auf Plausibilität.
(2)Anträge stellt der Auftraggeber im eigenen Namen. Er überwacht die Fristen der Förderverfahren; Zeitpläne von Schweizer & Partner dienen ihm dabei als Arbeitshilfe. Über Maßnahmenbeginn, Vergaben und Beschlüsse entscheidet allein der Auftraggeber.
(3)Verzögert sich die Mitwirkung, verschieben sich die Termine von Schweizer & Partner entsprechend. Für dadurch entstehenden Mehraufwand gilt § 6 Abs. 3.
§ 6 Vergütung, Zahlung und Termine
(1)Es gelten die Preise des Angebots zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Pauschalen gelten für den im Angebot beschriebenen Umfang. Reise- und Nebenkosten sind in den Preisen enthalten, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt.
(2)Teilzahlungen und ihre Fälligkeit richten sich nach dem Angebot. Der Auftraggeber zahlt Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug.
(3)Leistungen über den vereinbarten Umfang hinaus, auch infolge geänderter Förderprogramme oder verzögerter Mitwirkung, erbringt Schweizer & Partner nur, wenn der Auftraggeber sie vorher beauftragt hat. Abgerechnet werden sie zum Tagessatz des Angebots.
(4)Sieht das Angebot ein Kontingent an Beratungstagen vor, ruft der Auftraggeber die Tage innerhalb von zwölf Monaten nach Auftragserteilung ab, soweit das Angebot keine andere Frist nennt. Tage, die bis dahin nicht abgerufen sind, verfallen und werden nicht berechnet.
(5)Beratungstermine, die nach Tagessatz abgerechnet werden, kann der Auftraggeber bis fünf Werktage vorher kostenfrei absagen oder verschieben. Bei einer späteren Absage berechnet Schweizer & Partner die Hälfte der für den Termin vorgesehenen Vergütung, bei einer Absage am Vortag oder am Termin selbst die volle. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, dass Schweizer & Partner durch die Absage mehr erspart oder anderweitig erworben hat.
§ 7 Kündigung
(1)Beide Seiten können den Vertrag jederzeit kündigen (§ 627 BGB). Schweizer & Partner kündigt nicht zur Unzeit, es sei denn, ein wichtiger Grund liegt vor.
(2)Endet der Vertrag vorzeitig, vergütet der Auftraggeber die bis dahin erbrachten Leistungen nach nachgewiesenem Aufwand zum Tagessatz des Angebots, bei Pauschalen höchstens bis zu deren Höhe. Zu viel gezahlte Beträge erstattet Schweizer & Partner.
(3)Kündigt Schweizer & Partner, ohne durch vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers dazu veranlasst zu sein, oder kündigt der Auftraggeber wegen vertragswidrigen Verhaltens von Schweizer & Partner, entfällt die Vergütung für bisherige Leistungen, soweit sie für den Auftraggeber infolge der Kündigung kein Interesse haben (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB).
§ 8 Haftung
(1)Schweizer & Partner haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie und soweit zwingende gesetzliche Vorschriften es vorsehen.
(2)Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Schweizer & Partner nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, etwa die fachlich richtige Anwendung von Förderrichtlinien. Die Haftung ist in diesem Fall auf den Schaden begrenzt, der bei Vertragsschluss vorhersehbar und für Verträge dieser Art typisch ist.
(3)In den Fällen des Absatzes 2 haftet Schweizer & Partner für alle Schadensfälle aus Aufträgen zu demselben Vorhaben zusammen höchstens bis zur Höhe der Nettovergütung, die Schweizer & Partner mit diesen Aufträgen erzielt.
(4)Soweit die Haftung von Schweizer & Partner ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt das auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Partner und Unterauftragnehmer, die für Schweizer & Partner tätig werden.
§ 9 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem er von dem Schaden und den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, spätestens fünf Jahre nach ihrer Entstehung. Das gilt nicht in den Fällen des § 8 Abs. 1.
§ 10 Unabhängigkeit
(1)Beteiligt sich ein Unternehmen, an dem die be.invest GmbH oder ihre Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, an einem Vergabeverfahren des Auftraggebers zu einem Vorhaben, das Schweizer & Partner berät, teilt Schweizer & Partner dies dem Auftraggeber in Textform mit, sobald es absehbar ist.
(2)An einem solchen Vergabeverfahren wirkt Schweizer & Partner im Umfang des Angebots mit, an der Wertung der Angebote jedoch nicht. Informationen aus der Beratung gibt Schweizer & Partner an das Unternehmen nicht weiter, Entwürfe der Vergabeunterlagen eingeschlossen.
(3)Für die vergaberechtlich vorgesehenen Maßnahmen, etwa die Unterrichtung der übrigen Bieter, stellt Schweizer & Partner dem Auftraggeber die Unterlagen zusammen, die er zu dem Vorhaben von Schweizer & Partner erhalten hat.
§ 11 Nutzungsrechte, Vertraulichkeit, Referenz
(1)Der Auftraggeber darf die Arbeitsergebnisse für das beratene Vorhaben zeitlich unbeschränkt nutzen. Das schließt die Vorlage an Gremien, Förder- und Aufsichtsbehörden und die Weitergabe an die beauftragten Planer ein, ebenso die Veröffentlichung, soweit § 41b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder vergleichbare Vorschriften sie verlangen.
(2)Methoden, Vorlagen, Werkzeuge und Vergleichsdaten bleiben bei Schweizer & Partner. Allgemeine Erkenntnisse, die keinen Rückschluss auf den Auftraggeber zulassen, darf Schweizer & Partner weiter verwenden.
(3)Beide Seiten behandeln vertrauliche Informationen der anderen Seite vertraulich, auch nach dem Ende des Vertrags. Gesetzliche Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten, etwa nach Informationsfreiheitsgesetzen, bleiben unberührt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse kennzeichnet Schweizer & Partner, damit der Auftraggeber sie vor einer Veröffentlichung schützen kann.
(4)Als Referenz nennt Schweizer & Partner den Auftraggeber nur mit dessen Zustimmung.
§ 12 Datenschutz
Schweizer & Partner verarbeitet personenbezogene Daten, vor allem die Kontaktdaten der Ansprechpersonen, als eigener Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Der Auftraggeber übermittelt nur Daten, die für die Beratung erforderlich sind, möglichst in zusammengefasster Form. Die Datenschutzhinweise stehen unter schweizer-partner.eu/datenschutz/.
§ 13 Form
Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs sollen in Textform festgehalten werden. Formvorschriften, die für den Auftraggeber gelten, etwa § 54 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, bleiben unberührt.
§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2)Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz der be.invest GmbH in Pforzheim. Abweichende Regelungen in Vergabeunterlagen gehen vor.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1)Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2)Diese Fassung trägt die Version 1.3 mit Stand vom 14. Oktober 2026. Ändert Schweizer & Partner die Beratungsbedingungen, bleiben frühere Fassungen unter schweizer-partner.eu/agb/ abrufbar. Änderungen gelten nur für Verträge, die danach geschlossen werden.