Förderungen 5 Min. Lesezeit

Der Gestaltungsbeirat und die neue Förderrunde des Landes

Das Land fördert kommunale Gestaltungsbeiräte für 2027 und 2028, auch interkommunal und ohne Mindestgröße, Anträge bis 31. Oktober 2026 beim Ministerium.

Das Land Baden-Württemberg fördert erneut kommunale Gestaltungsbeiräte, Anträge sind bis zum 31. Oktober 2026 direkt beim Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen möglich. Gefördert werden die Jahre 2027 und 2028, die Runde steht neuen wie bestehenden Gremien offen, auch in interkommunaler Trägerschaft. Viel Aufwand verlangt der Antrag nicht. Gerade für kleinere Gemeinden liegt der Einstieg näher, als viele Rathäuser annehmen.

1. Anlass

51 kommunale Gestaltungsbeiräte arbeiten derzeit in Baden-Württemberg. Landesförderung fließt dabei an neun Kommunen. Am 6. Juli 2026 hat das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen die nächste Förderrunde ausgelobt. Seither können Städte, Gemeinden und weitere kommunale Träger Zuschüsse für die Beiratsarbeit der Jahre 2027 und 2028 beantragen. Die Frist endet am 31. Oktober 2026. Bauministerin Theresa Schopper stellt die Auslobung unter den Leitsatz „Gute Baukultur entsteht gemeinsam”.

Gefördert wird seit 2016. In diesem Zeitraum haben 45 Städte und Gemeinden Unterstützung für ihre Gremien erhalten, ausgelobt wird jährlich neu. Bei der jüngsten Bewilligung im Dezember 2025 reichte das Spektrum von der Gemeinde Binzen bis zur Stadt Mannheim. Inhaltlich gilt der Kurs der Vorjahre weiter. Auch die Konditionen entsprechen der vorangegangenen Auslobung vom August 2025.

2. Rechtslage

Der Leitfaden des Ministeriums beschreibt den Gestaltungsbeirat als unabhängiges, beratendes Sachverständigengremium. Gemeint ist ein Kreis externer Fachleute etwa aus Architektur und Städtebau, der bedeutsame Bauvorhaben in einem frühen Stadium bespricht und Empfehlungen ausspricht. In Ulm etwa besteht das Gremium aus vier unabhängigen Fachleuten und tagt nach einem nicht öffentlichen Ortstermin öffentlich. Zu den Beratungsfeldern zählt der Leitfaden private städtebaulich bedeutsame Vorhaben ebenso wie Bauvorhaben der öffentlichen Hand, daneben Themen vom Straßenraum über Grünflächen bis zur Bauleitplanung.

„Der Beirat regelt seine Verfahrensweise selbst und tritt regelmäßig in den offenen Dialog mit der Bürgerschaft.”

— Leitfaden des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Förderung von Gestaltungsbeiräten in Kommunen, 6. Juli 2026

Eine eigene Vorschrift für Gestaltungsbeiräte enthält die Gemeindeordnung nicht. Kommunen richten die Gremien in der Praxis durch Beschluss des Gemeinderats ein und geben ihnen eine Geschäftsordnung, getragen von der kommunalen Organisationshoheit. Seit Juli 2023 gilt die Ulmer Fassung. Bindende Entscheidungen trifft der Beirat nicht. Seine Empfehlungen beraten den Bauherrn ebenso wie den Gemeinderat, über die Baugenehmigung entscheidet weiterhin die Baurechtsbehörde.

Damit unterscheidet sich das Gremium von den örtlichen Bauvorschriften nach § 74 der Landesbauordnung. Mit solchen Gestaltungssatzungen setzen Gemeinden verbindliches Ortsrecht. Typische Gegenstände sind Dachformen oder Werbeanlagen. Der Beirat arbeitet unterhalb dieser Schwelle als freiwilliges Instrument der Qualitätssicherung. Beide Ebenen greifen ineinander, denn der Leitfaden nennt als Beratungsfeld ausdrücklich auch die Beteiligung an der Erstellung von Satzungen und die Vorbereitung von Wettbewerbsauslobungen.

Für die Zuwendung selbst gilt der Leitfaden in Verbindung mit den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Geprüft, entschieden und bewilligt wird unmittelbar im Ministerium, eine Förderbank ist nicht zwischengeschaltet.

3. Bedeutung für die Kommune

Die Förderrunde deckt vier Konstellationen ab. Wer erstmals einen Beirat einrichtet, erhält eine Anstoßförderung, das gilt ausdrücklich auch für interkommunal getragene Gremien mehrerer Gemeinden. Auf die Anstoßförderung kann eine Anschlussbewilligung folgen, die die Arbeit des jungen Gremiums verstetigt. Bestehende Beiräte erhalten Unterstützung, wenn sie ihre Handlungsfelder ausweiten und sich dafür neu strukturieren. Förderfähig sind schließlich Veranstaltungen und weitere öffentlichkeitswirksame Formate rund um einen bestehenden Beirat.

Antragsberechtigt sind Kommunen, kommunale Planungs- und Verwaltungsverbände sowie Landkreise. Eine Mindestgröße kennt der Leitfaden nicht. Das Land beteiligt sich anteilig an den zuwendungsfähigen Ausgaben, gedeckelt je Jahr und für den gesamten Bewilligungszeitraum bis Ende 2028. Im Einzelfall lässt der Leitfaden eine Anschlussbewilligung für zwei weitere Jahre zu. Konkrete Beträge stehen im Leitfaden. Zuwendungsfähig sind die Aufwandsentschädigungen für die Beiratssitzungen sowie Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, also die laufenden Posten, an denen eine Beiratsgründung im kommunalen Haushalt hängt.

Zur Einordnung gehört der Blick über den Bewilligungszeitraum hinaus. Nur ein kleiner Teil der 51 Gremien im Land erhält derzeit laufende Landesmittel, die Kommunen finanzieren ihre Beiräte überwiegend selbst. Die Förderung ist als Anschub angelegt. Wer sie beantragt, plant die Fortführung deshalb früh in den Ergebnishaushalt ein, also in den Teil des Haushalts, der Aufwand und Ertrag dauerhaft ausgleichen muss.

Für Verwaltung und Gemeinderat liegt der Ertrag in einer unabhängigen fachlichen Zweitmeinung, bevor Entscheidungen fallen. Bei der Bewilligungsrunde im Dezember 2025 führte das Ministerium an, mit früher Beiratsberatung ließen sich Plan- und Genehmigungsverfahren oft deutlich schneller abschließen. Rückhalt kommt vom Gemeindetag Baden-Württemberg, dessen Präsident die Baukultur „prägend für das Gesicht einer Kommune” nennt. Auch für die Einwohner wird die Arbeit greifbar, wenn das Gremium öffentlich tagt und Vorhaben am Ort bespricht. Wo über die Gestalt der Ortsmitte oder ein größeres Wohnbauvorhaben verhandelt wird, sitzt damit Sachverstand ohne örtliche Bindungen mit am Tisch.

Ein eigenes Gremium trägt sich freilich erst, wenn regelmäßig gestaltungsrelevante Vorhaben anstehen. In einer Gemeinde mit wenigen Bauprojekten im Jahr bliebe ein fester Beirat unterbeschäftigt. Für diese Lage kennt der Förderrahmen einen Ausweg, denn interkommunale Gremien sind ausdrücklich förderfähig, mehrere Nachbargemeinden können sich einen Beirat teilen. Daneben vermittelt die Architektenkammer Baden-Württemberg mit dem mobilen Gestaltungsbeirat projektbezogene Beratung aus ihrer Preisrichterliste und bietet seit 2023 einen Ortsentwicklungsbeirat für Gemeinden ohne groß besetztes Bauamt an. Ein mobiler Einsatz eignet sich als Probelauf, bevor der Gemeinderat über ein dauerhaftes Gremium entscheidet.

Zwei Pflichten gehören dazu. Geförderte Kommunen berichten dem Land jährlich über die Tätigkeit ihres Gremiums und verwenden in der Öffentlichkeitsarbeit das Logo der Landesinitiative Baukultur Baden-Württemberg. Der Aufwand bleibt überschaubar und gehört von Beginn an in die Planung.

4. Handlungsspielraum

Bis zur Frist Ende Oktober tagen viele Gemeinderäte nur noch wenige Male, dazwischen liegt die Sommerpause. Wer einen Antrag erwägt, klärt deshalb früh drei Punkte. Zuerst geht es um die Trägerform, also einen eigenen Beirat, ein mit Nachbargemeinden geteiltes Gremium oder zunächst einen mobilen Probelauf über die Architektenkammer. Danach braucht das Vorhaben eine Beschlusslage, denn der Gemeinderat entscheidet über Einrichtung und Geschäftsordnung, der Sitzungskalender bis Oktober gibt das Tempo vor. Zum Schluss folgt der Antrag selbst. Er geht elektronisch mit dem Antragsformular an baukultur@mlw.bwl.de, beizufügen sind Kosten- und Finanzierungsplan sowie Zeitplan.

Die Tragweite hängt an der Gemeindegröße. Für größere Städte mit laufender Bautätigkeit ergänzt der Zuschuss eine Qualitätssicherung, die dort vielfach eingespielt ist. Kleine Gemeinden haben von dem Angebot mehr, denn bei ihnen prägt ein einzelnes Vorhaben das Ortsbild über Jahrzehnte, während eigener planerischer Sachverstand im Bauamt häufig fehlt. Die Landesförderung senkt die Schwelle, sich diesen Sachverstand in den Ort zu holen. Der Weg dorthin führt über den Beschluss des Gemeinderats, eine Geschäftsordnung und den Antrag bis zum 31. Oktober 2026.

Zusammenfassung

Das Land fördert kommunale Gestaltungsbeiräte für 2027 und 2028, von der Ersteinrichtung bis zur Öffentlichkeitsarbeit, auch interkommunal. Anträge nimmt das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen bis zum 31. Oktober 2026 elektronisch entgegen. Eine Mindestgröße gibt es nicht.

Quellen

Recherche und Entwurf dieses Beitrags werden durch KI-Werkzeuge unterstützt. Die redaktionelle Verantwortung für Inhalt und Veröffentlichung trägt die be.invest GmbH, vertreten durch Benjamin Schweizer. Angaben zu Fristen und Förderhöhen sind vor einer Entscheidung mit der jeweiligen Förderstelle abzugleichen.