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LuKIFG-Mittel kombinieren, Spielraum und Grenzen

Warum Gemeinden ihr LuKIFG-Budget mit Fachförderung und Kommunalkredit kombinieren dürfen und wo das Haushaltsrecht der Kombination Grenzen setzt.

Gemeinden in Baden-Württemberg dürfen ihr LuKIFG-Budget mit Fachförderungen und Kommunalkrediten kombinieren, die Verwaltungsvorschrift legt diese Kombination ausdrücklich an. Seit Januar 2026 steht jeder Kommune im Land ein festes Einzelbudget für Sachinvestitionen zur Verfügung. Die Mittel dürfen sogar den Eigenanteil anderer Landesförderungen ersetzen, bis hin zur Vollfinanzierung einer Maßnahme. Über die Reichweite entscheidet damit vor allem der eigene Haushalt.

1. Eine Frage aus der Kämmerei

Seit dem 1. Januar 2026 ist die Verwaltungsvorschrift zum Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz in Kraft, kurz VwV LuKIFG. Jede Gemeinde in Baden-Württemberg verfügt seither über ein zugewiesenes Einzelbudget für Sachinvestitionen, das sie über das digitale Anzeigeverfahren des Landes eigenständig einsetzen kann. Erste Maßnahmen sind bereits angezeigt. In den Kämmereien taucht dabei regelmäßig dieselbe Frage auf. Darf eine Gemeinde ihr LuKIFG-Budget mit einer Fachförderung und einem Kommunalkredit in einer Finanzierung zusammenführen, wenn das Budget allein für das Vorhaben nicht reicht?

Eindeutig fällt die Antwort aus. Die Kombination ist zulässig. Ausdrücklich sieht die Verwaltungsvorschrift sie an zentraler Stelle vor und behandelt sie als Normalfall der Finanzierungsplanung. Für kleine Gemeinden verändert das den Blick auf das eigene Budget. Es muss kein einzelnes Großprojekt allein tragen und eignet sich stattdessen als Baustein für mehrere Vorhaben.

2. Rechtslage

Nummer 4.2 der VwV LuKIFG regelt Art und Höhe der Zuwendung. Gewährt werden Zuschüsse im Rahmen von Projektförderungen. Über den Einsatz entscheiden die Kommunen selbständig und frei, sowohl bei der Auswahl der Einzelmaßnahmen als auch bei der Höhe je Maßnahme. Einen Pflicht-Eigenanteil kennt die Vorschrift nicht.

Bemerkenswert ist der Umgang mit der Kumulierung. Der Begriff bezeichnet die Kombination mehrerer Förderungen für dasselbe Vorhaben und unterliegt üblicherweise engen förderrechtlichen Grenzen. Viele Landesprogramme schließen eine zweite Landesförderung für dieselbe Maßnahme aus. Für die LuKIFG-Mittel nimmt die Verwaltungsvorschrift diese Verbote ausdrücklich zurück.

„In Verwaltungsvorschriften des Landes geregelte Doppelförderungsverbote gelten im Hinblick auf die Mittel aus dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz nicht, so dass die Mittel aus dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz zur Erbringung des Eigenanteils der Kommunen in Abweichung von Nummer 13.2 VV-LHO zu § 44 Absatz 1 LHO bis hin zu einer Vollfinanzierung einer Maßnahme eingesetzt werden können.”

— VwV LuKIFG, Nummer 4.2, vom 17. Dezember 2025

LuKIFG-Mittel dürfen demnach den Eigenanteil ersetzen, den andere Landesprogramme der Kommune abverlangen. Als Eigenanteil gilt der Kostenanteil eines geförderten Vorhabens, den die Kommune selbst aufbringt. Der Ausgleichstock, die Investitionshilfe des Landes für leistungsschwächere Gemeinden, bleibt daneben ausdrücklich unberührt. Zwei Begrenzungen bestehen gleichwohl. Zum einen darf die Gesamtförderung die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen, was die Kommune mit jeder Anzeige bestätigt. Bei Programmen des Bundes und der EU gelten zum anderen weiterhin deren eigene Kumulierungsregeln, denn die Öffnung erfasst nur Doppelförderungsverbote aus Verwaltungsvorschriften des Landes.

Kommunalkredite stehen von vornherein außerhalb dieser Förderlogik. Sie zählen förderrechtlich nicht als Zuwendung und werden von keinem Doppelförderungsverbot erfasst. Das Anzeigeverfahren nach Nummer 7.1 geht selbst von gemischten Finanzierungen aus. Es fragt bei jeder Maßnahme Finanzierungsbeiträge Dritter und einen etwaigen kommunalen Eigenanteil ab.

3. Die Grenzen im Haushaltsrecht

Wer die förderrechtliche Öffnung nutzen will, trifft auf drei haushaltsrechtliche Leitplanken.

§ 87 der Gemeindeordnung erlaubt Kredite nur für Investitionen und zur Umschuldung. Der Gesamtbetrag der Kreditermächtigungen ist Teil der Haushaltssatzung und bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Prüfmaßstab ist die dauernde Leistungsfähigkeit, also die Fähigkeit der Gemeinde, ihren Verpflichtungen aus dem Haushalt fortlaufend nachzukommen. Ein hoher LuKIFG-Anteil an einer Maßnahme senkt den Kreditbedarf und verbessert damit die Genehmigungsaussichten. Er ersetzt die Prüfung aber nicht, im Einzelfall kann die Rechtsaufsicht den Spielraum enger ziehen.

Der Ergebnishaushalt bildet die zweite Grenze. Nach § 80 GemO muss er dauerhaft ausgeglichen sein, einschließlich der Abschreibungen. Bilanziell werden die LuKIFG-Mittel nach Nummer 2.6 der VwV als Sonderposten passiviert. Ein Sonderposten ist eine Bilanzposition für erhaltene Zuweisungen, die über die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands aufgelöst wird und so die Abschreibungslast des geförderten Anteils ausgleicht. Für den kreditfinanzierten Anteil bleiben Abschreibungen und Zinsen dagegen voll im Ergebnishaushalt. Dazu kommen die Folgekosten des Betriebs, die kein Förderprogramm übernimmt. Nummer 2.5 der VwV stellt zusätzlich klar, dass Finanzierungsausgaben nicht förderfähig sind. Zinsen für den Kredit trägt die Gemeinde in jedem Fall selbst.

Die dritte Leitplanke betrifft den Mittelabruf. Nach Nummer 10.1 der VwV dürfen die Mittel erst angefordert werden, wenn sie innerhalb von drei Monaten zur Begleichung fälliger Rechnungen benötigt werden. Ansparen oder Zwischenanlegen der Zuweisung scheidet damit aus. Verfrüht abgerufene Beträge sind zu verzinsen und können zurückgefordert werden. In der Kämmerei heißt das, den Abruf eng an den Baufortschritt zu koppeln und die Liquidität je Vorhaben vorauszuplanen.

4. Handlungsspielraum

Für die Finanzierungsplanung ergibt sich daraus eine sinnvolle Reihenfolge. Drei Schritte genügen. Zuerst prüft die Verwaltung, welche Fachförderung des Landes oder des Bundes für das Vorhaben in Betracht kommt. Danach schließt das LuKIFG-Budget die Lücke beim Eigenanteil, statt vollständig in einem einzigen Großprojekt aufzugehen. Bei Landesprogrammen ist dieser Einsatz ausdrücklich erlaubt, bei Bundesprogrammen entscheidet die jeweilige Kumulierungsregel. Den verbleibenden Rest deckt ein Kommunalkredit, soweit die dauernde Leistungsfähigkeit ihn trägt. So gestreckt reicht das Einzelbudget über mehrere Vorhaben, von denen jedes auf mehreren Säulen steht. Sichtbar wird der Effekt für die Einwohner an mehreren Stellen zugleich, vom sanierten Feuerwehrhaus bis zur erneuerten Wasserleitung.

Der zeitliche Rahmen lässt Raum für diese Planung. Maßnahmen dürfen seit dem 1. Januar 2025 begonnen sein, die Anzeige über das digitale Verfahren ist bis Ende 2036 möglich, der Abschluss bis Ende 2042 vorgesehen. Zeitdruck besteht damit kaum. Wer die eigene Investitionsliste dennoch früh gegen Förderkulisse und Haushaltslage sortiert, verschafft dem Gemeinderat eine belastbare Entscheidungsgrundlage für die kommenden Haushaltsjahre. Schweizer & Partner begleitet Kommunen bei genau dieser Sortierung, von der Auswahl der Programme über die Anzeige der Maßnahmen bis zur Darstellung im Haushalt.

Zusammenfassung

Die VwV LuKIFG erlaubt Gemeinden, ihr Einzelbudget mit Fachförderungen, Ausgleichstock und Kommunalkrediten zu kombinieren, bis hin zur Vollfinanzierung. Grenzen setzen Ergebnishaushalt und Rechtsaufsicht. Wer das Budget als Eigenanteil-Baustein einsetzt, streckt es über mehrere Vorhaben.

Quellen

  • Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) vom 20. Oktober 2025, BGBl. 2025 I Nr. 246.
  • Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums und des Innenministeriums zur Abwicklung des kommunalen Anteils am LuKIFG (VwV LuKIFG) vom 17. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026, Nummern 2.5, 2.6, 4.2, 5.1, 7.1, 10.1.
  • Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, §§ 80 und 87.
  • Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg, § 40 Absatz 4.
  • Schweizer & Partner, Beratungspraxis Kommunalfinanzen (anonym).

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