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Das neue Heizungsgesetz ist beschlossen, die Wärmeplanung bleibt

Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet. Was der Wegfall der 65-Prozent-Vorgabe für die kommunale Wärmeplanung bedeutet.

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz endet die Pflicht, neue Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben. Das am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft. Eigentümer wählen die Heiztechnik künftig frei, wobei ab 2029 steigende Anteile klimaneutraler Brennstoffe für neue Öl- und Gasheizungen gelten. Für die Kommunen bleibt die Wärmeplanung bestehen, auch wenn sich ihre Rolle verschiebt.

1. Die Lage bis heute

Seit Anfang 2024 verlangt das Gebäudeenergiegesetz, dass neu eingebaute Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. In Bestandsgebäuden war diese Pflicht an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Erst wenn der Wärmeplan einer Gemeinde vorlag, griff die Vorgabe auch dort. Der Plan wirkte damit als Auslöser für Pflichten der Eigentümer, was in vielen Bürgergesprächen im Rathaus eine Rolle spielte.

Zuletzt galt die Regel ohnehin nur eingeschränkt. Im Frühjahr hatte der Gesetzgeber die 65-Prozent-Pflicht per Fristverschiebung bis zum 1. November 2026 ausgesetzt, um die eigene Reform abzuwarten. Diese Übergangslage endet jetzt.

2. Das Verfahren

Vorausgegangen war ein zügiges Verfahren. Ende Februar 2026 legte die Koalition ihr Eckpunktepapier vor. Am 13. Mai folgte der Kabinettsbeschluss. Der Bundestag beriet den Entwurf erstmals am 11. Juni. Ende Juni schloss sich die Anhörung im Wirtschaftsausschuss an. Am 10. Juli 2026 hat das Parlament das Gebäudemodernisierungsgesetz in zweiter und dritter Lesung mit 323 zu 271 Stimmen angenommen. Noch am selben Tag passierte es den Bundesrat, in dessen letzter Sitzung vor der Sommerpause. Einen Eilantrag gegen das beschleunigte Verfahren hatte das Bundesverfassungsgericht zuvor abgewiesen.

Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Es fehlt nur die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Dann gelten die Heizungsregeln. Die Teile zur Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie folgen sechs Monate später. Bei Redaktionsschluss stand das genaue Verkündungsdatum noch aus.

3. Die neue Rechtslage

Kern der neuen Rechtslage ist die freie Wahl der Heiztechnik. Ob Wärmepumpe, Fernwärmeanschluss, Holzheizung oder weiterhin Gas und Öl, das Gesetz schreibt keine Technologie mehr vor. Wer sich ab 2029 für eine neue Öl- oder Gasheizung entscheidet, muss allerdings wachsende Anteile klimaneutraler Brennstoffe einsetzen. Los geht es 2029 mit 10 Prozent. Ab 2030 gelten 15, ab 2035 dann 30 und ab 2040 schließlich 60 Prozent. Spätestens 2045 müssen alle Brennstoffe vollständig klimaneutral sein, unabhängig vom Einbaujahr der Anlage.

Zwei Bausteine folgen später. Ab 2028 kommt eine Quote für grüne Gase und Heizöle, deren Einzelheiten ein eigenes Gesetz bis Dezember 2026 regeln soll. Für Neubauten der öffentlichen Hand gilt ab 2028 der Nullemissions-Standard aus der europäischen Gebäuderichtlinie, also ein Anforderungsniveau, bei dem das Gebäude am Standort keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr verursacht. Alle übrigen Neubauten folgen ab 2030. Eine Überprüfung der Klimawirkung hat der Gesetzgeber für 2030 eingeplant.

4. Bedeutung für die Kommune

Für die Rathäuser ändert sich der Rahmen an der entscheidenden Stelle nicht. Die Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung besteht fort. Stichtag für Gemeinden unter 100.000 Einwohnern bleibt der 30. Juni 2028. Neu ist die Rolle des Plans. Weil die 65-Prozent-Vorgabe entfällt, löst ein fertiger Wärmeplan keine Heizungspflichten der Bürger mehr aus. Er bleibt das zentrale Steuerungsinstrument für die Wärmeversorgung im Ort und Voraussetzung für Bundesförderung, etwa beim Aufbau von Wärmenetzen.

Parallel berät der Bundestag eine Novelle des Wärmeplanungsgesetzes. Sie sieht für Kommunen bis 15.000 Einwohner ein vereinfachtes Verfahren vor, die sogenannte kleine Wärmeplanung, bei der ländliche Gebiete standardmäßig für die dezentrale Wärmeversorgung ausgewiesen werden können. Beschlossen ist diese Novelle noch nicht. Sie liegt im Wirtschaftsausschuss, wo sich Einzelheiten noch ändern können. Gemeinden ohne fertigen Plan gewinnen mit etwas Geduld voraussichtlich ein schlankeres Verfahren. Verbindlich planen lässt sich damit erst nach dem Beschluss. Eine gemeinsame Beauftragung mit Nachbargemeinden bleibt in beiden Fällen möglich.

Eigene Hochbauvorhaben betrifft der Nullemissions-Standard ab 2028. Wer für 2027 eine Schulerweiterung oder ein neues Feuerwehrhaus plant, legt das Anforderungsniveau von Beginn an zugrunde und vermeidet spätere Umplanungen.

Bewegung gibt es zugleich bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude, aus der private Heizungstausche bezuschusst werden. Die Förderbank KfW hat die Annahme neuer Anträge vorübergehend gestoppt und stellt auf geänderte Konditionen um, mit gesenktem Kostendeckel und neu gestaffelten Boni. Haushalte, denen bereits eine Bestätigung zum Antrag vorliegt, also die vom Energieberater ausgestellte Voraussetzung für den Förderantrag, reichen ihre Unterlagen noch bis zum 20. Juli 2026 zu den bisherigen Bedingungen ein. Ab dem 21. Juli nimmt die KfW wieder Anträge an, dann zu den neuen Konditionen. Für Bürgerfragen im Rathaus sind diese beiden Stichtage der wichtigste Terminstand, gemeinsam mit der Wärmeplanungsfrist am 30. Juni 2028.

Zusammenfassung

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt die 65-Prozent-Vorgabe durch freie Technikwahl mit steigenden Klimaanteilen ab 2029. Die kommunale Wärmeplanung bleibt Pflicht bis Mitte 2028, verliert aber ihre Auslöserfunktion. Bei der Heizungsförderung gelten neue Konditionen ab dem 21. Juli.

Quellen

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