Die Städtebauförderung 2027, ein Konto und der 2. November
Die Städtebauförderung 2027 ist ausgeschrieben, mit Frist am 2. November 2026 und erstmals volldigitaler Antragstellung über Mein Unternehmenskonto.
Für die Städtebauförderung 2027 nimmt das Land Anträge bis zum 2. November 2026 entgegen, zum ersten Mal ausschließlich auf digitalem Weg. Voraussetzung ist ein Konto bei „Mein Unternehmenskonto”, das die Kommune auf Basis ihrer Steuernummer einrichtet. Das braucht Vorlauf. Wer das Konto erst im Herbst beantragt, gerät mit der Antragsfrist unter Druck.
1. Anlass
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat die Programmausschreibung für die Städtebauförderung 2027 veröffentlicht. Die Frist endet am 2. November 2026. Solche Programmausschreibungen sind Routine, diesmal jedoch verbunden mit einer Verfahrensänderung, die den Zeitplan der Vorbereitung verschiebt. Damit fällt die Antragsarbeit in die Wochen, in denen viele Gemeinderäte ohnehin über den Haushalt des kommenden Jahres beraten. Beides greift ineinander. Der kommunale Eigenanteil einer Erneuerungsmaßnahme gehört in die Haushaltsplanung, bevor die ersten Aufträge vergeben werden.
Den Rahmen auf Bundesseite bildet die Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2026/2027, die seit dem 14. April 2026 in Kraft ist. Über diese Vereinbarung legen Bund und Länder fest, nach welchen Grundsätzen Finanzhilfen für die städtebauliche Erneuerung bereitgestellt werden. Für die einzelne Gemeinde bleibt das Land der Adressat des Antrags. Neu ist in diesem Jahr vor allem der Weg dorthin.
2. Rechtslage und Verfahren
Über die Städtebauförderung beteiligen sich Bund und Land an der Vorbereitung und Umsetzung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen. Gefördert wird in einem Gebiet, das die Kommune selbst abgrenzt und in dem sie städtebauliche Missstände behebt, etwa Leerstände im Ortskern oder eine in die Jahre gekommene Infrastruktur. Antragsberechtigt sind die Städte und Gemeinden des Landes. Rechtlich stützt sich eine solche Erneuerung auf das Besondere Städtebaurecht des Baugesetzbuchs, das unter anderem die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets durch Satzung vorsieht. Angelegt ist die Erneuerung dabei als Gesamtmaßnahme über mehrere Jahre. Der Programmantrag ist der Einstieg in diese Laufzeit.
Als Anteilsfinanzierung gewährt das Land die Mittel. Einen Teil der Kosten trägt demnach die Kommune selbst, abgesichert über ihren Haushalt. Die Mittel stammen aus den gemeinsamen Programmen von Bund und Ländern sowie aus dem Landessanierungsprogramm, mit dem das Land eigene Schwerpunkte setzt. Auf welche Programmlinie ein Vorhaben zielt, klärt sich im Verfahren. Wichtiger als diese Zuordnung ist zunächst, dass Gebiet und Maßnahme überzeugend begründet sind und der Erneuerungsbedarf sich am Bestand nachweisen lässt.
Im Verfahren liegt die eigentliche Neuerung der Ausschreibung 2027. Erstmals läuft die Antragstellung vollständig digital über service-bw, die zentrale Verwaltungsplattform des Landes. Dort entsteht der Antrag. Den Zugang eröffnet ein Konto bei „Mein Unternehmenskonto”, dem bundesweit einheitlichen Organisationskonto für Unternehmen und öffentliche Stellen. Eingerichtet wird es auf Basis der Steuernummer der Kommune. Das Ministerium rät zu einem frühen Start. Einen Papierweg gibt es nicht mehr. An den inhaltlichen Anforderungen des Antrags ändert der digitale Weg wenig, verlagert aber einen Teil des Aufwands an den Anfang der Vorbereitung. Gerade für kleinere Gemeinden, die nicht jedes Jahr einen Förderantrag stellen, steht damit eine organisatorische Hürde vor der eigentlichen Facharbeit. Immerhin dient das Konto auch als Zugang zu weiteren digitalen Verwaltungsleistungen, sodass sich die Einrichtung über diese eine Ausschreibung hinaus auszahlt.
3. Die Schritte bis zum 2. November
Aus der Beratungspraxis heraus bewährt sich eine feste Reihenfolge.
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Konto einrichten. Den Anfang macht das Konto bei „Mein Unternehmenskonto”, beantragt mit der Steuernummer der Kommune. Dieser Schritt hängt an keiner inhaltlichen Vorentscheidung. Er lässt sich vorziehen. Gebiet und Maßnahme müssen dafür noch nicht feststehen. Zeit kostet vor allem die Freischaltung, gerade wenn Rückfragen zur Steuernummer auftauchen oder Zuständigkeiten zwischen Kämmerei und Hauptamt erst geklärt werden müssen.
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Gebiet abgrenzen und Maßnahme begründen. Der Antrag steht auf einer Bestandsaufnahme der städtebaulichen Missstände, den Zielen der Erneuerung und einem belastbaren Kostenrahmen. Wer durch den Ortskern geht und die leeren Schaufenster zählt, hat den Anfang dieser Bestandsaufnahme bereits vor Augen. Ein Blick in vorhandene Unterlagen hilft zusätzlich, denn Gemeindeentwicklungskonzepte oder ältere Gutachten liefern oft schon Material für die Begründung. Maßgeblich ist dabei das Gebiet als Ganzes, während ein einzelnes Grundstück einen Programmantrag selten trägt. Je schärfer die Abgrenzung ausfällt, desto klarer lässt sich der Bedarf darstellen.
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Gemeinderat einbinden. Ohne Beschluss des Gemeinderats geht kein Antrag auf den Weg. Viele Gremien tagen im August nicht. Wer den Beschluss für die erste Sitzung nach der Sommerpause vorbereitet, behält den Oktober für die Unterlagen und erspart der Verwaltung ein Eilverfahren kurz vor der Frist. Als Grundlage genügt dem Rat oft eine knappe Darstellung von Gebiet, Zielen und Eigenanteil.
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Mit Puffer einreichen. Der volldigitale Weg ist für alle Beteiligten neu. Das gilt auch für die Bewilligungsseite. Eine Einreichung in der zweiten Oktoberhälfte lässt Zeit für technische Rückfragen, bevor die Frist erreicht ist.
4. Handlungsspielraum
Eine fristgerechte Einreichung garantiert die Aufnahme in das Programm nicht. Über die Bewilligung entscheidet das Land im Rahmen der Mittel, die für das Programmjahr bereitstehen. Verloren ist die Vorarbeit deshalb nicht. Mit einem sauber abgegrenzten Gebiet und einer begründeten Maßnahme verbessert sich die Ausgangslage auch in einer späteren Programmrunde, denn ausgeschrieben wird die Städtebauförderung regelmäßig. Auch eine frühe Rückfrage bei der zuständigen Bewilligungsstelle klärt, ob das Vorhaben die Voraussetzungen des Programms erfüllt.
Für Gemeinden, die 2027 noch nicht antragsreif sind, lohnt der Herbst trotzdem. Konto und Bestandsaufnahme brauchen keine laufende Ausschreibung. Das nimmt der nächsten Ausschreibung den Zeitdruck. Dazu kommt die Erfahrung, dass die Zeit zwischen Ausschreibung und Frist knapper ist, als sie im Juli wirkt, sobald Gremientermine und Ferienzeiten zusammenkommen.
Schweizer & Partner begleitet Kommunen bei der Vorbereitung städtebaulicher Förderanträge, von der ersten Einschätzung des Gebiets bis zur digitalen Einreichung.
Zusammenfassung
Die Städtebauförderung 2027 ist ausgeschrieben. Anträge nimmt das Land bis zum 2. November 2026 ausschließlich digital entgegen. Ohne Konto bei Mein Unternehmenskonto läuft kein Antrag. Zeitkritischer erster Schritt der Vorbereitung ist deshalb die Kontoeinrichtung.
Quellen
- Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg, Programmausschreibung Städtebauförderung 2027 (mlw.baden-wuerttemberg.de, abgerufen am 14.07.2026)
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2026/2027, in Kraft seit 14.04.2026 (bmwsb.bund.de)
- Städtebauförderung von Bund und Ländern, Meldung zur Verwaltungsvereinbarung 2026/2027 vom 27.04.2026 (staedtebaufoerderung.info)
- Schweizer & Partner, Beratungspraxis Kommunalfinanzen (anonym)
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