Das Tourismusinfrastrukturprogramm 2027 und die Frist am 1. Oktober
Das Land hat das Tourismusinfrastrukturprogramm 2027 ausgeschrieben, Antragsfrist 1. Oktober 2026. Was gefördert wird und was Gemeinden jetzt klären.
Das Land hat das Tourismusinfrastrukturprogramm 2027 ausgeschrieben, Antragsfrist ist der 1. Oktober 2026. Die Ausschreibung läuft seit dem 25. Juni. Den Antrag stellen Gemeinden und gemeindliche Zusammenschlüsse beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium. Für Projektauswahl und Finanzierung bleibt damit der Sommer.
1. Was ist ausgeschrieben?
Das Ministerium für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus hat die Ausschreibung am 25. Juni 2026 bekannt gemacht. Gefördert werden bauliche Investitionen in öffentliche Tourismusinfrastruktureinrichtungen, von der Errichtung neuer Anlagen über Modernisierung und Umbau bis zur energetischen Sanierung des Bestands. Dabei ordnet das Ministerium den Tourismus als Wirtschaftsfaktor und als Impulsgeber für die Entwicklung der Städte und Gemeinden ein. Die Einordnung deckt sich mit der Erfahrung vieler Rathäuser, denn eine gepflegte touristische Infrastruktur nützt neben den Gästen auch dem Einzelhandel und der Gastronomie im Ort. Für kleinere Kommunen, die solche Einrichtungen aus eigener Kraft kaum erneuern können, ist das Programm die zentrale Landesförderung in diesem Feld.
Landesmittel tragen das Programm. Wie hoch der Zuschuss im Einzelfall ausfällt, bleibt hier bewusst unbeziffert. Maßgeblich sind die Bekanntmachung mit ihren Nebenbestimmungen sowie die Prüfung des einzelnen Vorhabens, die das Regierungspräsidium im Antragsverfahren vornimmt. Sicher ist ein Eigenanteil. Eigenanteil meint den Teil der Kosten eines geförderten Vorhabens, den die Kommune selbst trägt. Er gehört von Anfang an in die Finanzplanung.
2. Wer kann den Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind Gemeinden und gemeindliche Zusammenschlüsse. Gemeindliche Zusammenschlüsse sind Formen der interkommunalen Zusammenarbeit, etwa ein Zweckverband, in dem mehrere Gemeinden eine Aufgabe gemeinsam tragen. Damit steht das Programm auch Orten offen, die kein eigenes Tourismusamt führen. Gerade Gemeinden mit Kur- oder Erholungsprofil, deren Verwaltung nur wenige Stellen umfasst, erreichen die Förderung über denselben Weg wie die großen Städte.
Für Landkreise gilt eine Besonderheit. Sie kommen nur bei Kooperationsvorhaben zum Zug, an denen sich Gemeinden oder gemeindliche Zusammenschlüsse mindestens zur Hälfte beteiligen. Zwar zählt die Pressemitteilung des Ministeriums Städte und Landkreise ohne diesen Zusatz auf. Verbindlich sind aber die Ausschreibungsunterlagen. Wer als Landkreis oder im Verbund plant, prüft die Beteiligungsverhältnisse deshalb vor dem Antrag.
3. Welche Vorhaben sind förderfähig?
Im Kern stehen Einrichtungen, die öffentlich getragen werden und dem Tourismus im Ort dienen. Öffentlich getragen heißt, dass die Einrichtung in kommunaler Hand liegt und allen offensteht, im Unterschied zum privaten Beherbergungs- oder Freizeitbetrieb. Die Regierungspräsidien nennen als Beispiele Tourist-Informationen, die den Standard der i-Marke erfüllen, sowie Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens nach den Maßstäben des Kurortegesetzes. Hinter der i-Marke steht das Qualitätszeichen des Deutschen Tourismusverbands für Tourist-Informationen mit geprüften Service- und Ausstattungskriterien.
Ein zweiter Schwerpunkt liegt auf der Barrierefreiheit im Sinn von „Tourismus für alle”. Gemeint sind Einrichtungen, die Gäste mit Mobilitäts- oder Sinneseinschränkungen ohne fremde Hilfe nutzen können. Wer die Tourist-Information am Marktplatz neu ordnet, denkt den stufenlosen Zugang und die Orientierung im Raum deshalb von Beginn an mit.
Quer zu allen Vorhaben liegen die Anforderungen des Landes an flächensparendes und nachhaltiges Bauen. Auch sie stehen in den Ausschreibungsunterlagen. In der Beratungspraxis spricht das eher für die Modernisierung im Bestand als für den Neubau auf unverbrauchter Fläche.
4. Wie läuft das Verfahren?
Die Antragsunterlagen stehen über das Serviceportal des Landes, service-bw, bereit. Dazu gehören die Verwaltungsvorschrift, die Programmausschreibung und das Antragsformular mit seinen Anlagen und Erklärungen. Fachlicher Ansprechpartner ist das Referat 22 des örtlich zuständigen Regierungspräsidiums. Je nach Sitz der Gemeinde ist eines der vier Regierungspräsidien in Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg oder Tübingen zuständig. Dort wird der Antrag auch eingereicht, spätestens am 1. Oktober 2026.
Ein früher Kontakt zum Regierungspräsidium klärt offene Fragen, bevor sie im Antrag zu Mängeln werden. Das gilt für die Abgrenzung des Vorhabens ebenso wie für die Frage, welche Kostenanteile das Programm überhaupt anerkennt. Förderfähigkeit bezeichnet die Eignung eines Vorhabens für ein bestimmtes Programm. Sie hängt vom Programmzweck und von den anerkannten Kosten ab.
5. Was ist bis zum 1. Oktober zu tun?
Zwischen Ausschreibung und Frist liegen gut drei Monate, mitten darin die Sommerpause der Gremien. Das klingt knapp. Der Einwand trägt aber nur dort, wo ein Vorhaben erst noch gefunden werden muss. Für Projekte, die in Klausurtagung oder Haushaltsberatung längst benannt sind, reicht die Zeit, sofern die Verwaltung die Schritte früh ordnet.
In den Juli gehören drei Aufgaben. Zuerst braucht das Vorhaben Kontur, mit Planungsstand und einer belastbaren Kostenschätzung. Danach folgt die Finanzierung. Zum Eigenanteil kommt die Frage, ob neben dem Landeszuschuss weitere Programme stehen sollen. In dem Fall ist die Kumulierung zu prüfen, also die Zulässigkeit der Kombination mehrerer Förderungen für dasselbe Vorhaben. Am Ende steht der Beschluss. Ein Gemeinderat, der über das Vorhaben erst in der letzten Septembersitzung berät, lässt dem Antrag keinen Spielraum mehr. Der Sitzungskalender entscheidet deshalb mit.
Zurückhaltung gilt beim Start der Umsetzung. Wer vor der Bewilligung verbindliche Aufträge auslöst, riskiert den Zuschuss, weil ein vorzeitiger Beginn in der Förderpraxis regelmäßig als förderschädlich gilt. Ob und ab wann ein förderunschädlicher Beginn möglich ist, regeln die Unterlagen des Programms.
Schweizer & Partner, Kommunalberatung, begleitet Gemeinden bei der Prüfung der Förderfähigkeit und bei der Abstimmung von Eigenanteil und Haushalt. Der Stichtag bleibt der 1. Oktober 2026.
Zusammenfassung
Das Tourismusinfrastrukturprogramm 2027 ist ausgeschrieben. Gemeinden und gemeindliche Zusammenschlüsse stellen den Antrag beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium, die Frist endet am 1. Oktober 2026. Wer teilnehmen will, klärt Vorhaben und Finanzierung im Sommer.
Quellen
- Tourismus Erfolgsfaktor im Land, Infrastrukturprogramm 2027 startet. Ministerium für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.06.2026. https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/tourismus-erfolgsfaktor-im-land-infrastrukturprogramm-2027-startet
- Tourismusinfrastruktur, Regierungspräsidien Baden-Württemberg, Themenseite mit Antragsunterlagen und Ansprechpartnern (Referat 22). https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/wirtschaft/foerderungen/fb60/tourismusinfrastruktur/
- Bekanntmachung Tourismusinfrastrukturprogramm 2027, Ministerium für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus Baden-Württemberg (PDF). https://sbwmedia.landbw.de/documents/wm/tourismusinfrastruktur-foerderung/Bekanntmachung%20TIP%202027.pdf
- Schweizer & Partner, Beratungspraxis Förderung und Kapital (anonym).
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