Vergaberecht 5 Min. Lesezeit

Eine EU-Vergabeverordnung statt drei Richtlinien und was sie für Kommunen bedeutet

Der EU-Vorschlag vom 9. September 2026 ersetzt drei Vergaberichtlinien durch eine Verordnung und berührt Kommunen nur oberhalb der Schwellenwerte.

Die Europäische Kommission will das Vergaberecht oberhalb der Schwellenwerte in einer einzigen Verordnung bündeln und den Zuschlag allein nach dem Preis beenden. Der Vorschlag vom 9. September 2026 ersetzt die drei Richtlinien von 2014 und gilt nach seiner Annahme unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Angewendet wird er zwei Jahre nach dem Inkrafttreten. Für Kommunen in Baden-Württemberg ändert sich vorerst nichts, die Schwellenwerte bleiben und das Landesrecht darunter ebenfalls.

1. Anlass

Mindestens 30 Prozent der Wertungspunkte sollen künftig auf die Qualität eines Angebots entfallen, bei personalintensiven Leistungen 50 Prozent. Diese Quote steht in Artikel 98 des Verordnungsvorschlags, den die Europäische Kommission am 9. September 2026 in Brüssel vorgelegt hat. Das Dokument trägt die Nummer COM(2026) 590 und den Namen „Public Procurement Act”, auf Deutsch etwa Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe. Es soll die drei Vergaberichtlinien aus dem Jahr 2014 aufheben, darunter die allgemeine Vergaberichtlinie 2014/24/EU, nach der Kommunen heute europaweit ausschreiben.

Der Unterschied zwischen Richtlinie und Verordnung trägt den ganzen Vorschlag. Eine Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Ziel in eigenes Recht zu übersetzen. In Deutschland geschah das 2016 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und in der Vergabeverordnung. Eine Verordnung gilt dagegen wortgleich und unmittelbar in allen 27 Staaten. Die Kommission begründet den Wechsel mit der Bilanz des Europäischen Rechnungshofs, der 2023 weniger Wettbewerb und einen wachsenden Anteil von Verfahren mit nur einem Bieter festgestellt hatte. Als Entlastung nennt sie rund 650 Millionen Euro Verwaltungsaufwand im Jahr, davon 80 Millionen bei den öffentlichen Auftraggebern.

2. Was ändert sich gegenüber den Richtlinien von 2014?

Der Weg zu diesem Entwurf begann vor gut zwei Jahren. Der Rat forderte die Kommission im Mai 2024 zu einer umfassenden Reform auf, das Parlament verlangte 2025 in einer Entschließung einen strategischeren Rahmen. Die Schwellenwerte bleiben. Artikel 2 nennt weiterhin 5.404.000 Euro für Bauaufträge und 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen kommunaler Auftraggeber, dieselben Beträge, die seit dem 1. Januar 2026 gelten und die der Beitrag zu den gesunkenen EU-Schwellenwerten beschreibt. Unterhalb dieser Werte bleibt die Regelung Sache der Mitgliedstaaten.

Die Zahl der Verfahrensarten sinkt. Statt fünf kennt der Entwurf drei. Im offenen Verfahren geben Unternehmen von Beginn an Angebote ab, wahlweise mit oder ohne vorgeschaltete Eignungsprüfung und mit oder ohne Verhandlungen. Im dynamischen Verfahren treten sie einem laufenden System bei und werden für einzelne Aufträge zur Angebotsabgabe eingeladen. Ein Innovationsverfahren kommt für Lösungen hinzu, die es am Markt noch nicht gibt. Verhandlungen werden damit zum Regelwerkzeug. Bei der Eignung sollen überzogene Umsatzanforderungen und der Ruf nach öffentlichen Referenzen eingedämmt werden, ein Gedanke, den das Vergabebeschleunigungsgesetz mit der Eigenerklärung seit Juli bereits national verfolgt.

Der Zuschlag folgt dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Gemeint ist eine Wertung, die neben dem Preis auch Qualitätsmerkmale in Punkte übersetzt. Mindestens 30 Prozent der Punkte müssen auf Qualität entfallen. Bei personalintensiven Aufträgen, deren Lohnkosten wenigstens die Hälfte des Auftragswerts ausmachen, sind es 50 Prozent. Wer davon abweichen will, muss nach dem Grundsatz „comply or explain”, also befolgen oder begründen, darlegen, wie er die Qualität anders sichert, etwa über Mindestanforderungen in der Leistungsbeschreibung. Welche Qualitätskriterien eine Vergabestelle wählt, bleibt ihr überlassen. Lebenszykluskosten zählen in die Quote hinein.

Ein europäischer Vergabemarktplatz verbindet die nationalen Plattformen. Die E-Vergabe-Systeme der Mitgliedstaaten bleiben bestehen und erhalten eine gemeinsame Schnittstelle. Unternehmen hinterlegen ihre Nachweise nur einmal, während die Plattform Ausschlussgründe selbst prüft. Ein Bieter aus Lyon könnte sich dann über seine heimische Plattform an einer Ausschreibung im Enzkreis beteiligen.

Artikel 73 regelt die europäische Präferenz. Auftraggeber dürfen die Teilnahme auf Unternehmen aus der Union und aus Staaten mit Gegenseitigkeitsabkommen beschränken oder einen Mindestanteil europäischer Wertschöpfung verlangen. Solche Angebote dürfen auch besser bewertet werden. Die Kommission kann Verfahren in strategischen Bereichen für Anbieter aus Drittstaaten ganz schließen, wenn diese Staaten europäischen Unternehmen keinen fairen Marktzugang gewähren. Für den kommunalen Hochbau ist noch Artikel 65 von Belang, denn er schreibt digitale Gebäudemodelle nach der Methode Building Information Modelling erst ab 25 Millionen Euro Auftragswert vor. Ein Schulneubau im ländlichen Raum bleibt darunter.

3. Bedeutung für die Kommune

Für das Bauamt einer Gemeinde mit 4.000 Einwohnern zerfällt der Vorschlag in zwei Hälften. Unterhalb der Schwellenwerte, also bei fast allen Aufträgen eines Jahres, ändert die Verordnung nichts, weil sie dort nicht gilt. Maßgeblich bleiben die kommunalen Wertgrenzen der VergabeVwV des Landes, befristet bis zum 1. Oktober 2027, sowie die Unterschwellenvergabeordnung, deren Neufassung der Bund im Sommer zur Anhörung gestellt hat. Darüber liegt jeder größere Hochbau. Eine Schulsanierung für sechs Millionen Euro oder ein Planungsauftrag, dessen Leistungen zusammen über 216.000 Euro kommen, würde künftig unmittelbar nach der Verordnung vergeben. Dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bliebe nach heutigem Stand vor allem der Rechtsschutz vor den Vergabekammern.

Dort trifft die Qualitätsquote die Praxis. Nach der Bewertung der Kommission werden Aufträge bislang überwiegend allein nach dem Preis vergeben. In den Rathäusern hat das einen Grund, denn eine Wertungsmatrix bedeutet Aufwand und bietet Angriffsfläche für Beanstandungen der Bieter. Künftig müsste der Gemeinderat in der Vergabevorlage sehen, welche Qualitätsmerkmale mit welchem Gewicht in die Wertung eingehen. Bei der Reinigung der Grundschule oder beim Sicherheitsdienst für die Festhalle, beides personalintensive Leistungen, wären es mindestens 50 Prozent. Der Weg über „befolgen oder begründen” bleibt offen, verlangt aber eine dokumentierte Begründung, die einer Nachprüfung vor der Vergabekammer standhält.

Man kann einwenden, dass ein Vorschlag noch kein Recht ist. Das trifft zu. Parlament und Rat haben schon die Richtlinien von 2014 an vielen Stellen umgeschrieben, der Gesetzgebungsfahrplan des Parlaments nennt Ende 2027 als Ziel. Allerdings hatte der Rat die Reform selbst angestoßen, das Parlament drängte 2025 in dieselbe Richtung. Im Verfahren dürften sich deshalb vor allem Quoten und Fristen verschieben, während die Grundentscheidung für Qualitätswertung und Marktplatz nach heutigem Stand steht. Zeit bleibt dennoch. Nach Artikel 149 wird die Verordnung erst zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten angewendet, bei einer Einigung Ende 2027 also nicht vor 2030.

4. Handlungsspielraum

Ändern muss eine Kommune jetzt nichts. Laufende und für 2027 geplante Verfahren folgen dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung des Vergabebeschleunigungsgesetzes, unterhalb der Schwelle dem Landesrecht. Wer vorarbeiten will, beginnt bei der Wertung. Schon heute erlaubt § 127 GWB Qualitätskriterien. Eine Vergabestelle, die bei der nächsten europaweiten Ausschreibung eine schlanke Matrix mit zwei oder drei Merkmalen erprobt, lernt Punktbewertung und Begründungspflicht kennen, bevor beides verbindlich wird.

Auch die Plattformfrage lässt sich gelassen angehen. Die Anbindung an den europäischen Marktplatz trifft die Betreiber der E-Vergabe-Systeme, für die Vergabestelle selbst entsteht daraus zunächst keine Aufgabe. Gestaltbar ist der Entwurf dagegen noch. Gemeindetag und Städtetag können die Sicht der kleinen Vergabestellen über ihre Bundesvereinigungen und den Ausschuss der Regionen einbringen, etwa zur Frage, ob die Begründungspflicht bei einfachen Bauleistungen zu weit reicht. Schweizer & Partner ordnet für Gemeinden ein, welche geplanten Vergaben oberhalb der Schwelle liegen und wie sich Qualitätskriterien in eine Wertung einbauen lassen, ohne den Wettbewerb unter den Bietern zu verengen.

Als Nächstes beraten Parlament und Rat den Vorschlag. Bis Ende 2026 wollen Bund und Länder die neue Unterschwellenvergabeordnung abschließen. Zum 1. Oktober 2027 läuft die Befristung der baden-württembergischen Wertgrenzen aus. Am 1. Januar 2028 folgt die turnusmäßige Anpassung der Schwellenwerte, unabhängig vom Schicksal der Verordnung.

Zusammenfassung

Die Kommission will die Richtlinien von 2014 durch eine unmittelbar geltende Vergabeverordnung ersetzen und den Zuschlag allein nach dem Preis beenden. Schwellenwerte und Landesrecht bleiben. Angewendet wird die Verordnung zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

Quellen

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