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Die Schuldenstatistik 2025 und der Ergebnishaushalt als Maßstab des Haushaltsausgleichs

97 der 1.101 Gemeinden im Land sind schuldenfrei, ob ihr Haushalt nach § 80 GemO ausgeglichen ist, zeigt allein der Ergebnishaushalt.

Schuldenfreiheit sagt wenig darüber, ob eine Gemeinde ihren Haushalt ausgleicht, denn § 80 der Gemeindeordnung misst den Ausgleich im Ergebnishaushalt und damit einschließlich der Abschreibungen. Das Statistische Landesamt meldet zum 31. Dezember 2025 insgesamt 97 schuldenfreie Gemeinden und einen Landesschnitt von 1.793 Euro Schulden je Einwohner. Beide Zahlen beschreiben den Schuldenstand, für die Haushaltsplanung 2027 kommt es auf den Ergebnishaushalt an.

1. Warum die Schuldenstatistik den Haushalt nur zur Hälfte zeigt

Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats, September 2026, TOP 6, Vorberatung des Haushaltsplans 2027. Der Kämmerer berichtet, dass die Gemeinde zum Jahresende schuldenfrei sein wird. Der Planentwurf weist im ordentlichen Ergebnis 2027 einen Fehlbetrag von 280.000 Euro aus, der nach § 80 Absatz 3 der Gemeindeordnung vorgetragen werden soll.

— Sitzungsniederschrift, typisiert nach Fällen aus der Beratungspraxis, ohne Bezug auf eine bestimmte Gemeinde

So oder ähnlich wird es in den kommenden Wochen in vielen Niederschriften stehen. Beide Aussagen stimmen. Sie beschreiben verschiedene Teile des Haushalts. Schuldenfrei ist eine Gemeinde, wenn Kernhaushalt und Eigenbetriebe keine Kredite, Kassenkredite und Wertpapierschulden mehr tragen, so zählt es das Statistische Landesamt. Ausgeglichen ist ein Haushalt nach § 80 der Gemeindeordnung, wenn die ordentlichen Erträge die ordentlichen Aufwendungen decken, zu denen die Abschreibungen auf Gebäude und Straßen gehören. Eine Gemeinde kann schuldenfrei sein und den Ausgleich dennoch verfehlen. Umgekehrt trägt manche hoch verschuldete Stadt einen ausgeglichenen Ergebnishaushalt, weil ihre Investitionen Erträge abwerfen oder ihre Steuerkraft die Abschreibungen deckt.

Im Gemeinderat hat der Unterschied Folgen. Ein Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis darf nach § 80 Absatz 3 in die drei folgenden Haushaltsjahre vorgetragen werden, sobald Spar- und Ertragsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, das Sonderergebnis aus außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen verwendet ist und die Rücklagen aus Überschüssen früherer Jahre aufgebraucht sind. Was danach bleibt, verrechnet die Gemeinde mit dem Basiskapital. Das Basiskapital bildet den Kern des Eigenkapitals. Negativ werden darf es nicht. Die Rechtsaufsicht, beim Landratsamt oder beim Regierungspräsidium angesiedelt, liest den Ergebnishaushalt deshalb genauer als die Schuldenstatistik, wenn sie über die Genehmigung von Krediten oder von kreditähnlichen Geschäften wie langfristigen Mietmodellen entscheidet.

2. Was meldet das Statistische Landesamt?

Die Pressemitteilung 194/2026 vom 3. September 2026 fasst die Schuldenstatistik zum Stichtag 31. Dezember 2025 zusammen. 97 der 1.101 Gemeinden im Land waren schuldenfrei, überwiegend Gemeinden unter 10.000 Einwohnern, die meisten davon unter 5.000. Die größte schuldenfreie Stadt war Bietigheim-Bissingen mit 43.628 Einwohnern. Dazu kamen Engen, Stockach und Walldorf. Weitere 51 Gemeinden lagen unter 100 Euro je Einwohner. Schuldenfreiheit ist damit eine Sache kleiner Gemeinden. Zusammen trugen Stadtkreise und kreisangehörige Gemeinden samt Eigenbetrieben knapp 20,1 Milliarden Euro Schulden, im Landesschnitt 1.793 Euro je Einwohner. Stadtkreise kamen auf 2.916 Euro, kreisangehörige Gemeinden auf 1.537 Euro. Zwischen beiden Gruppen liegen knapp 1.400 Euro je Einwohner. 282 Gemeinden lagen über dem Landesschnitt, 243 davon über 2.000 Euro je Einwohner.

Gezählt werden allerdings nur Kredite, Kassenkredite und Wertpapierschulden von Kernhaushalt und Eigenbetrieben. Was die Pressemitteilung nicht ausweist, sind Verpflichtungen aus Miet- und Leasingmodellen, die § 87 der Gemeindeordnung als kreditähnliche Geschäfte behandelt, wie der Beitrag zum Investorenmodell beschreibt. Ebenso wenig zeigt sie, ob die laufenden Erträge die laufenden Aufwendungen decken.

3. Was verlangt § 80 der Gemeindeordnung?

Der Haushaltsplan ist nach § 80 Absatz 2 in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt gegliedert. Im Ergebnishaushalt stehen Erträge und Aufwendungen eines Jahres, also der Ressourcenverbrauch, im Finanzhaushalt die Ein- und Auszahlungen samt Investitionen und Krediten. Ausgeglichen sein soll das ordentliche Ergebnis, unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren. Gelingt das trotz der genannten Vorstufen nicht, erlaubt § 80 Absatz 3 den Vortrag. Der Vortrag bleibt die Ausnahme. Die Gemeindehaushaltsverordnung präzisiert in § 24, wie der Ausgleich zu rechnen ist und dass ein verbleibender Fehlbetrag längstens in die drei folgenden Haushaltsjahre vorgetragen werden darf.

Zu den Aufwendungen zählen die Abschreibungen. Seit der Umstellung auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen verteilt jede Gemeinde die Anschaffungskosten ihres Vermögens über die Nutzungsdauer und bucht den jährlichen Anteil als Aufwand. Ein Schulneubau für zehn Millionen Euro belastet den Ergebnishaushalt bei fünfzig Jahren Nutzungsdauer mit 200.000 Euro im Jahr, dazu kommen Unterhalt und Energie. Diese Beträge müssen aus Steuern und Zuweisungen erwirtschaftet werden, Jahr für Jahr, unabhängig davon, ob die Gemeinde den Bau aus Rücklagen oder Krediten bezahlt hat. Fördermittel mindern diese Last, weil sie als Sonderposten über dieselbe Dauer ertragswirksam aufgelöst werden. Das gilt auch für Vorhaben aus dem Sondervermögen des Bundes, das die Investition finanziert und den Betrieb der Gemeinde überlässt.

4. Handlungsspielraum

Die Haushaltsplanung 2027 läuft. In den meisten Rathäusern hat sie im Spätsommer begonnen. Wer die eigene Lage einordnen will, legt neben die Schulden je Einwohner das ordentliche Ergebnis der letzten drei Jahre sowie den Stand von Überschussrücklagen und Basiskapital. Der Vergleichswert für eine kreisangehörige Gemeinde liegt bei 1.537 Euro je Einwohner. Für das ordentliche Ergebnis nennt die Pressemitteilung keinen Vergleichswert, dort trägt die eigene Zeitreihe der letzten Jahre.

Bei Investitionsentscheidungen hilft eine Rechnung vor dem Beschluss. Abschreibung und Unterhalt jedes Vorhabens werden über die Nutzungsdauer dem Ergebnishaushalt zugerechnet, bevor der Gemeinderat über die Finanzierung spricht. Ein Vorhaben, das der Finanzhaushalt trägt, kann den Ergebnishaushalt dauerhaft ins Minus ziehen. Schuldenfreiheit bleibt dennoch ein Wert. Sie spart Zinsen. Der Spielraum für Kredite bleibt offen, wenn eine Pflichtaufgabe drängt. Allerdings schützt sie nicht vor einem Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis. Diesen Fehlbetrag prüft die Rechtsaufsicht, wenn die nächste Genehmigung ansteht. Schweizer & Partner stellt für Gemeinden Investitionsvorhaben so dar, dass Finanzhaushalt und Ergebnishaushalt gemeinsam sichtbar werden, samt Folgekosten über die Nutzungsdauer.

Die Tragweite unterscheidet sich nach Größe. Bei den 97 schuldenfreien Gemeinden, überwiegend unter 5.000 Einwohnern, entscheidet oft ein einzelnes Vorhaben darüber, ob der Ergebnishaushalt in den nächsten Jahren trägt, weil ein Feuerwehrhaus oder eine Kita im Verhältnis zum Gesamthaushalt groß ist. Stadtkreise mit 2.916 Euro Schulden je Einwohner haben mehr Erträge, aber auch mehr Vermögen, das abgeschrieben wird. Beide misst § 80 nach heutigem Stand am selben Maßstab, dem Ergebnishaushalt.

Zusammenfassung

Das Statistische Landesamt zählt zum Jahresende 2025 insgesamt 97 schuldenfreie Gemeinden und 1.793 Euro Schulden je Einwohner im Landesschnitt. Ob ein Haushalt ausgeglichen ist, entscheidet nach § 80 der Gemeindeordnung der Ergebnishaushalt samt Abschreibungen.

Quellen

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