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Die neue Unterschwellenvergabeordnung im Entwurf und was Kommunen in Baden-Württemberg erwartet

Der Bund will die Unterschwellenvergabeordnung auf 24 Paragrafen kürzen, für Kommunen in Baden-Württemberg zählt, was das Land bis Mitte 2027 daraus macht.

Der Bund legt die Unterschwellenvergabeordnung neu auf, mit 24 statt 54 Paragrafen und einem Direktauftrag bis 50.000 Euro. Die Stellungnahmefrist zum Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums endet am 28. August 2026, bis Jahresende soll die Bund-Länder-Fassung stehen. Für Kommunen in Baden-Württemberg entscheidet sich die Wirkung erst mit der Anpassung des Landesrechts bis Mitte 2027, denn die Wertgrenzen der VergabeVwV gelten weiter.

1. Was schlägt der Bund vor?

Bis zu welcher Höhe darf eine Gemeinde einen Auftrag ohne Vergabeverfahren erteilen? Diese Frage erreicht die Beratung regelmäßig. Auf Bundesebene bekommt sie bald eine neue Antwort. Am 1. Juli 2026 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Entwurf einer vollständig neu gefassten Unterschwellenvergabeordnung veröffentlicht, Stand Juni 2026. Länder und Verbände können bis zum 28. August 2026 Stellung nehmen. Danach beginnt die Bund-Länder-Abstimmung.

Kurz UVgO genannt, regelt die Unterschwellenvergabeordnung das Verfahren für Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte, bei kommunalen Auftraggebern also unterhalb von 216.000 Euro netto, wie sie der Beitrag zu den gesunkenen Schwellenwerten beschreibt. Bauleistungen folgen allerdings weiter der VOB/A, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Sie berührt der Entwurf nicht. Den Auftrag zur Reform gibt die Föderale Modernisierungsagenda von Bund und Ländern. Maßnahme 144 verlangt eine substanzielle Vereinfachung und eine möglichst einheitliche Anwendung in den Ländern. Der Bund legte bis Ende Juni 2026 vor. Bis zum 31. Dezember 2026 überarbeiten Bund und Länder die Ordnung gemeinsam, danach haben die Länder bis zum 30. Juni 2027 Zeit für ihre eigenen Vorgaben.

Von 54 Paragrafen bleiben 24. Verwandte Regeln rücken zusammen, einiges entfällt.

2. Bis zu welcher Höhe darf eine Gemeinde künftig direkt vergeben?

Ein Direktauftrag ist eine Beschaffung ohne Vergabeverfahren. Bestellt wird bei einem Unternehmen eigener Wahl. Nach § 14 der geltenden UVgO endet diese Freiheit bei 1.000 Euro netto. In § 2 des Entwurfs stehen nun 50.000 Euro netto, allerdings nur als Auffanglösung. Bund und Länder legen die Voraussetzungen in eigenen Vorschriften fest. Fehlen solche Vorschriften, gilt der Bundeswert. An Bedingungen bleibt der Direktauftrag geknüpft. Der Auftraggeber beachtet Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Vorkehrungen gegen Korruption gehören dazu, über 25.000 Euro außerdem eine nachträgliche Bekanntmachung.

In Baden-Württemberg ist das vertrautes Gelände. Die VergabeVwV des Innenministeriums erlaubt den Kommunen seit dem 1. Januar 2025 Direktaufträge bis 100.000 Euro, für Liefer- und Dienstleistungen wie für Bauleistungen, befristet bis zum 1. Oktober 2027. Für die Kommunen im Land gilt die UVgO selbst nur als Empfehlung. Verbindlich sind die Wertgrenzen der Verwaltungsvorschrift in Verbindung mit § 31 der Gemeindehaushaltsverordnung. Diese Konstruktion bestätigt der Bundesentwurf, denn § 1 lässt die Ordnung nur gelten, soweit Bund oder Länder sie vorschreiben. Ob das Land nach dem 1. Oktober 2027 bei 100.000 Euro bleibt oder auf die 50.000 Euro des Bundes einschwenkt, hat bislang niemand entschieden.

3. Welche Verfahren bleiben, und was wird aus der Beschränkten Ausschreibung?

Oberhalb des Direktauftrags kennt der Entwurf nach § 6 drei Verfahren nach Wahl des Auftraggebers. Die Öffentliche Ausschreibung fordert eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen zu Angeboten ohne Verhandlungen auf. Neu ist die Öffentliche Verhandlungsvergabe, die ebenso offen beginnt, danach aber Verhandlungen zulässt. Bei der Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb geht eine Eignungsprüfung voraus. Die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb steht bis 100.000 Euro offen oder bis zu einem Wert, den Bund oder Länder abweichend festlegen, darüber hinaus in Sonderfällen wie Dringlichkeit oder Alleinstellung eines Anbieters. Mindestens drei Unternehmen sind in der Regel anzusprechen. Die Beschränkte Ausschreibung, bei der nur ausgewählte Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, fehlt im Entwurf. In Baden-Württemberg ist sie heute bis unter 216.000 Euro zulässig.

Bei der Eignung folgt der Entwurf dem Vergabebeschleunigungsgesetz, das seit dem 1. Juli 2026 oberhalb der Schwelle gilt und in einem eigenen Beitrag beschrieben ist. Eigenerklärungen, also Angaben des Bieters ohne beigefügte Belege, werden zur Regel, weitergehende Unterlagen verlangt der Auftraggeber erst von aussichtsreichen Bietern. Nach § 15 muss ein Unternehmen Nachweise nicht erneut vorlegen, die der Beschaffungsstelle bereits vorliegen. Für den Marktplatz Deutschland, die geplante digitale Plattform des Bundes für öffentliche Aufträge, und für den Einsatz Künstlicher Intelligenz hält § 23 einen Platz frei. Gefüllt wird er, sobald die Werkzeuge bereitstehen.

4. Was wird aus Vergabevermerk und Bekanntmachung?

An der Dokumentation setzt jede spätere Nachfrage an, ob von der Rechtsaufsicht oder vom Zuwendungsgeber. Heute verlangt § 6 der UVgO eine fortlaufende Dokumentation in Textform, mit den Gründen für Verfahrenswahl, Losverzicht und Zuschlag. Einen förmlichen Vergabevermerk, also eine zusammenfassende Niederschrift über den Verfahrensablauf wie oberhalb der Schwelle, verlangt sie nicht. In § 5 des Entwurfs bleibt der Gedanke erhalten, ein Maßstab kommt hinzu. Die Dokumentation muss in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragswert die wesentlichen Informationen und Entscheidungen enthalten. Genannt werden unter anderem die Gründe für eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb, der Verzicht auf Lose, der Verlauf der Verhandlungen, Nachforderungen sowie die Namen der unterlegenen Bieter und die Gründe für die Auswahl des Gewinners.

Eine Verhandlungsvergabe über 120.000 Euro kommt damit mit einer kürzeren Dokumentation aus als ein Verfahren nahe der Schwelle, das die volle Begründungskette braucht, soweit der Entwurf an dieser Stelle so bleibt. Für die Vergabestelle im Rathaus ist das eine Erleichterung, die Verantwortung mit sich bringt, weil sie den Umfang selbst bemisst und im Streitfall begründen muss, warum sie ihn für angemessen hielt.

Bei der Bekanntmachung gibt es zwei Linien. Vor dem Verfahren verlangt § 12 eine Auftragsbekanntmachung für alle drei offenen Verfahrensarten. Nach dem Zuschlag verlangt § 21 ab 25.000 Euro eine Vergabebekanntmachung, binnen 30 Tagen und für mindestens drei Monate abrufbar, mit dem Namen des beauftragten Unternehmens. Diese nachträgliche Transparenz gilt nach § 2 auch für Direktaufträge über 25.000 Euro. Wer heute schon erteilte Aufträge auf seinem Vergabeportal veröffentlicht, kennt den Ablauf.

5. Was bedeutet das für eine Gemeinde in Baden-Württemberg?

Bis zur Anpassung des Landesrechts, spätestens zum 30. Juni 2027, ändert sich für die Vergabestelle nichts. Die Wertgrenzen der VergabeVwV und die interne Dienstanweisung, die den Ablauf im Rathaus regelt, gelten weiter, laufende Verfahren folgen dem heutigen Recht. Nach der Bund-Länder-Fassung entscheidet das Land, was davon für die Kommunen gilt.

Man kann einwenden, dass der Entwurf die Kommunen im Land kaum trifft, weil ihre Wertgrenzen ohnehin höher liegen. Das gilt für den Direktauftrag. Bei Verfahrensarten und Dokumentation setzt der Bund dagegen Standards, an denen sich die Rechtsaufsicht künftig orientieren wird, auch dort, wo die UVgO nur empfohlen ist.

Vorarbeit lohnt an zwei Stellen. Wer seine Dokumentation heute schon entlang der Liste aus § 5 führt, muss 2027 nichts umstellen. Die Vergabebekanntmachung ab 25.000 Euro lässt sich jetzt schon auf dem eigenen Vergabeportal üben, dann ist der Ablauf eingespielt, bevor er verbindlich wird. Bis Ende August haben die Verbände das Wort. Eigene Erfahrungen aus dem Rathaus erreichen den Prozess über die kommunalen Spitzenverbände. Schweizer & Partner sichtet mit Gemeinden die Dienstanweisung Vergabe und die Dokumentationspraxis und ordnet ein, welche Regel aus dem Entwurf im Land voraussichtlich ankommt.

Offen bleibt nach heutigem Stand, ob das Land die neue UVgO für Kommunen verbindlich erklärt oder bei der Empfehlung bleibt. Offen ist auch, ob Baden-Württemberg an 100.000 Euro festhält, wenn der Bund 50.000 Euro vorgibt und die Agenda Abweichungen zwischen den Ländern vermeiden will. Die Beschränkte Ausschreibung könnte aus der VergabeVwV verschwinden, obwohl sie für Bauleistungen in der VOB/A weiterlebt. Der Marktplatz Deutschland hat in § 23 bislang nur einen Platzhalter.

Zusammenfassung

Der Bund hat eine neue Unterschwellenvergabeordnung mit 24 Paragrafen und einem Direktauftrag bis 50.000 Euro zur Anhörung gestellt. Für Kommunen in Baden-Württemberg gelten die Wertgrenzen der VergabeVwV weiter, das Land passt sein Recht bis Mitte 2027 an.

Quellen

Recherche und Entwurf dieses Beitrags werden durch KI-Werkzeuge unterstützt. Die redaktionelle Verantwortung für Inhalt und Veröffentlichung trägt die be.invest GmbH, vertreten durch Benjamin Schweizer. Angaben zu Fristen und Förderhöhen sind vor einer Entscheidung mit der jeweiligen Förderstelle abzugleichen.