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Veranlassungskonnexität ab September, wo die Entlastung ankommt

Bund und Länder haben sich auf die 80-Prozent-Regel geeinigt. Warum die Entlastung über die Sozial-Eigenanteile läuft und nicht über den Finanzausgleich.

Für Bundesgesetze, die ab dem 1. September 2026 beschlossen werden, trägt der Bund 80 Prozent der Mehrkosten, sobald diese bei Ländern und Kommunen zusammen 200 Millionen Euro im Jahr übersteigen. Die Entlastung erreicht die Gemeinden über sinkende Eigenanteile an bundesveranlassten Sozialleistungen. Der kommunale Finanzausgleich des Landes bleibt davon unberührt. Für das Haushaltsjahr 2026 ist kein Effekt anzusetzen.

1. Der Beschluss von Ende Juni

Bund und Länder haben sich am Abend des 24. Juni 2026 verständigt. Bestätigt wurde das am Tag darauf. Die Einigung erfasst neue oder geänderte Bundesleistungsgesetze, also Regelungen, die einem Bürger einen Anspruch auf Geld oder eine Sachleistung einräumen und die Verwaltung zur Auszahlung verpflichten.

An den Zahlen lässt sich der Weg dorthin ablesen. Ein Beschlussentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sah im Vorfeld einen Bundesanteil von 75 Prozent ab einer Schwelle von 250 Millionen Euro vor. Der Endkompromiss liegt bei 80 Prozent ab 200 Millionen Euro und fällt für die kommunale Seite damit günstiger aus.

2. Was Veranlassungskonnexität bedeutet

Konnexität bezeichnet die Regel, dass die Kosten einer öffentlichen Aufgabe derjenige trägt, der über Art und Umfang der Aufgabe entscheidet. Der Begriff geht auf das lateinische conexus zurück, den Zusammenhang. Gemeint ist die Verbindung zwischen Entscheidungsbefugnis und Zahlungspflicht. Geläufig ist dafür die Kurzform „wer bestellt, bezahlt”.

Der Zusatz „Veranlassung” grenzt eine Spielart ab. Ausgelöst wird die Zahlungspflicht durch den Gesetzgeber, der die Kosten anderswo entstehen lässt, unabhängig davon, wer die Aufgabe am Ende ausführt. Wer ein Gesetz erlässt, trägt die Folgekosten mit.

Für Baden-Württemberg ist der Gedanke nicht neu, allerdings in anderer Ausprägung. Artikel 71 Absatz 3 der Landesverfassung verpflichtet das Land, bei der Übertragung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz auf Gemeinden und Gemeindeverbände Bestimmungen über die Kostendeckung zu treffen und einen Ausgleich zu schaffen, wenn daraus eine Mehrbelastung entsteht. Ein Konsultationsverfahren mit den kommunalen Landesverbänden schätzt die Kostenfolgen vorab ab. Das knüpft an die Übertragung einer Aufgabe an. Die neue Bundesregel knüpft dagegen an die Veranlassung durch ein Gesetz an, auch wenn die Aufgabe längst bei der Kommune liegt.

3. Wo kommt die Entlastung bei einer Gemeinde an?

Die Entlastung wirkt bei den Eigenanteilen an bundesveranlassten Sozialleistungen. Betroffen sind drei Bereiche. Das Bundesteilhabegesetz regelt die Eingliederungshilfe, dazu kommen die Kinder- und Jugendhilfe sowie der Unterhaltsvorschuss. Löst ein neues Bundesgesetz dort Mehrkosten oberhalb der Schwelle aus, trägt der Bund vier Fünftel davon. Der kommunale Anteil am Zuwachs sinkt entsprechend.

Unberührt bleiben dagegen die Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich. Eine Novelle des Finanzausgleichsgesetzes gehört nicht zum Beschluss, höhere Schlüsselzuweisungen folgen daraus also nicht. Bei der Ländermilliarde aus dem Entlastungsgesetz liegt der Fall anders. Dort adressieren alle Säulen die Länderebene. Ob die Gemeinden davon etwas sehen, muss der kommunale Finanzausgleich klären. Diese Frage ist offen.

Genannt wird für das Folgejahr eine bundesweite Größenordnung von rund 3 Milliarden Euro. Zugrunde liegt eine politische Einschätzung. Im Beschluss steht die Summe nicht. Einen bezifferten Wert für Baden-Württemberg gibt es nicht. Wie stark eine einzelne Gemeinde profitiert, hängt davon ab, welche Bundesgesetze nach dem 1. September oberhalb der Schwelle tatsächlich beschlossen werden.

Für die Investitionsplanung ist die Stelle im Haushalt entscheidend, an der die Entlastung auftaucht. Sozialaufwendungen belasten den Ergebnishaushalt, der nach § 80 der Gemeindeordnung dauerhaft ausgeglichen sein muss. Sinkt dort der Eigenanteil, verbessert das die dauernde Leistungsfähigkeit, also die Fähigkeit der Gemeinde, ihren Verpflichtungen aus dem Haushalt fortlaufend nachzukommen. Genau diese prüft die Rechtsaufsicht, wenn sie über den Gesamtbetrag der Kreditermächtigungen entscheidet. Ein entlasteter Ergebnishaushalt schafft damit mittelbar Spielraum für Investitionen, ohne selbst eine Investitionsförderung zu sein.

4. Was die Regel nicht leistet

Zeitlich wirkt die Regel nur nach vorn. Sie erfasst Gesetze ab dem Stichtag. Bestehende Belastungen bleiben unberücksichtigt. Für die Haushaltsplanung 2026 ist deshalb kein Entlastungseffekt anzusetzen, ein spürbarer Effekt ist frühestens im Haushaltsjahr 2027 plausibel.

Zwei Bereiche bleiben ausgenommen. Steuergesetze fallen nicht unter die 80-Prozent-Regel, ebenso wenig Vorgaben aus dem EU-Recht. Die zweite Ausnahme wiegt in der Praxis schwer, denn ein erheblicher Teil der Belastungen der vergangenen Jahre ging auf europäische Vorgaben zurück.

Im Gespräch mit dem Gemeinderat lohnt außerdem die Abgrenzung gegenüber kursierenden Zahlen. Beträge wie 944 Millionen Euro oder 8,75 Milliarden Euro stammen aus anderen Zusammenhängen und gehören nicht zu dieser Reform. Sie im Beschlussvorschlag zu verwenden, führt zu Erwartungen, die der Haushalt später nicht einlöst.

5. Handlungsspielraum

Unmittelbarer Handlungsbedarf entsteht für die einzelne Gemeinde zunächst nicht. Zwei Dinge lohnen dennoch den Blick.

Das erste ist ein Monitoring der Sozialausgaben. Wer die Eigenanteile bei Eingliederungshilfe und Jugendhilfe getrennt ausweist, erkennt den Effekt, sobald das erste Bundesgesetz oberhalb der Schwelle greift. Ohne diese Trennung verschwindet er in der Summe der Sozialaufwendungen.

Das zweite betrifft die Erwartungshaltung im Rat. Zwischen dem Beschluss und einer messbaren Entlastung liegen mindestens ein Gesetzgebungsverfahren und ein Haushaltsjahr. Schweizer & Partner ordnet solche Beschlüsse für Kommunen in die eigene Haushaltslage ein und trennt dabei, was den Ergebnishaushalt entlastet und was allein den Investitionsteil betrifft. Wie stark der Investitionsrückstand inzwischen wiegt, zeigt das aktuelle Kommunalpanel.

Offen bleibt, in welcher Rechtsform die Einigung umgesetzt wird und ob sie über die laufende Legislaturperiode hinaus Bestand hat. Solange das ungeklärt ist, bleibt Artikel 71 Absatz 3 der Landesverfassung für die Gemeinden der belastbarere Anknüpfungspunkt.

Zusammenfassung

Ab dem 1. September 2026 trägt der Bund 80 Prozent der Mehrkosten neuer Bundesleistungsgesetze oberhalb von 200 Millionen Euro im Jahr. Die Entlastung wirkt über sinkende Sozial-Eigenanteile. Ein spürbarer Effekt ist frühestens 2027 zu erwarten.

Quellen

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